— 516 —
(Nr. 3616.) Allerhschster Erlaß vom 28. Juli 1832., betreffend die Aufbringung der Deich-
kassen-Beiträge von den am rechten Wartheufer unterhalb Fichtwerder be-
legenen, zum Warthebruch -Deichverbande gehörigen Grundstücken.
t
N das Deichamt des Warthebruches beschlossen hat, auf dem rechten
Wartheufer zwischen Schnellewarthe und dem Eichwerder bei Warnick statt
des bisberigen verfallenen Sommerwalles einen wasserfreien Deich in diesem
und dem nächsten Jahre zur Vervollständigung des Schutzes der zwischen dem
Vietzer Fahrdamme und dem Eichwerder bei Wannick belegenen, um Warthe-
bruch-DOeichverbande gehörigen Grundsiücke herzustellen, bestimme Sch nach An-
hörung des Warthebruch-Oeichamtes in Folge Ihres Antrages vom 19. d. Mts.
und auf Grund des F. 23. des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar
1848., daß unter Aufhebung des §. 9. der Deich-, Ufer-, Graben= und Schau-
Ordnung vom 27. März 1802. sämmtliche am rechten Wartheufer unterhalb
Fichtwerder belegenen, zur Zahlung von Deichkassen-Beiträgen verpflichteten
Grundstücke, soweit dies bisher noch nicht geschehen, vom 1. Januar 1852. an
die vollen Deichkassen-Beiträge in derselben Art, wie die übrigen, zu vollen
Beitragen verpflichteten Grundstücke des Deichverbandes zu entrichten haben.
Für den Fall einer unzeitigen Ueberschwemmung dieser Grundstücke sind die
Vorschriften des F. 8. a. a. O. wegen gänzlichen oder theilweisen Erlasses der
Deichkassen-Beiträge zur Anwendung zu bringen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 28. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister für landwirkhschaftliche Angelegenheiten.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-PHofbuchdruckerei.
(Rydolph Decker.)