Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Flaͤchenmaaß ihrer Grundstuͤcke, mit der Maaßgabe, daß in den blos entwaͤsser- 
ten Abtheilungen C. II. bis V. drei Morgen nur so viel zahlen als ein Mor- 
en in der Abtheilung C. I. Das Beitragskataster, welches die Koönigliche 
Regierung in Danzig nach §. 2. ausfertigt, ist dem Vorstande des Verbandes 
zuzustellen. 
Die Zahlung der Beitraͤge ist zuerst am 1. April 1853. zu leisten, und 
erfolgt halbjaäͤhrlich am 1. April und 1. Oktober. Eine Berichtigung des Ka- 
tasters kann — abgesehen von dem Falle der Parzellirung oder Besinverän- 
derung — gefordert werden, wenn der Antragsteller erhebliche, fünf Prozent 
übersteigende Fehler in der bei Aufstellung des Katasters zum Grunde gelegten 
Vermessung nachweist. Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters 
aus diesem Grunde entscheidet der Vorstand des Verbandes. 
S. 6. 
Zur Ausführung der Melioration hat der Verband aus der Staatskasse 
ein Darlehn von 11,000 Thalern erhalten und zwar zinsfrei auf fünf Jahre 
vom 1. Oktober 1852. ab. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird das Darlehn 
von dem Verbande mit drei Prozent verzinst, und außerdem mit zwei Prozent 
amortisirk, dergestalt, daß jährlich fünf Prozent des ursprünglichen Darlehns= 
Betrages in halbjährigen Raten postiumnerando gezahlt werden, und davon 
drei Prozent des jedesmaligen Darlehnsrestes auf Zinsen, der Ueberschuß als 
Kapirals-Tilgung berechnet wird. 
Die Verzinsung und Tilgung beginnt mit dem 1. Okkober 1857., die 
erste Ratenzahlung ist also am 1. April 1858. zu leisten. 
S. 7. 
Diejenigen Grundsiücke, welche zum Bau der Kanadle und Gräben, Beschrän- 
Schleusen, Brücken und Wege, Wärterhäuser und anderer nach dem fesigestell- güen, 
ten Meliorationsplan auszuführenden Anlagen erforderlich sind, müssen von den rects. 
Eigenthümern dem Meliorationsverbande zur servitutarischen Benutzung resp. 
als Eigenthum abgetreten werden. 
Erfolgt diese Abtretung von Mitgliedern des Verbandes zur Anlage von 
Kandlen und Graben, so wird denselben hierfür keine Emschadigung gewährt, 
mit Ausnahme derjenigen Besitzer von fünf Morgen elf Quadratruthen Kanal- 
fläche, welche in dem zum Meliorationsplan Feherigen Extrakt aus dem Schön- 
leinschen Flächenregister vom 15. März 1850. ausdrücklich als solche bezeichnet 
sind, denen für das zum Kanalbau entzogene Land eine Entschädigung gewährt 
werden soll. 
Ebensowenig haben diejenigen Genossen, auf deren Grund und Boden 
Dämme geschüttet werden, oder deren Grundstücke von den beim Meliorationsbau 
(Nr. 3617.) 70* be-
	        
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