Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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noͤthig ist, zu besichtigen, fuͤr deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung 
zu sorgen, die Bauten zu veranschlagen und groͤßere Bauten zu leiten — alles 
nach einer vom Vorstande zu ertheilenden Anweisung. 
An den Sitzungen des Vorstandes soll der Grabeninspektor in der Regel, 
jedoch nur mit berathender Stimme, Theil nehmen; der halbjaͤhrigen Schau 
muß er beiwohnen. 
Sollte von dem Vorstande die Genehmigung zur Ausfuͤhrung einer Arbeit 
versagt werden, welche nach der Erklärung des Grabeninspektors ohne Gefähr- 
dung der Zwecke des Verbandes weder unterlassen noch aufgeschoben werden 
darf, so muß die Entscheidung der Regierung von dem Grabeninspektor einge- 
holt und demnächst ausgeführt werden. 
F. 18. 
Zur Bewachung und Bedienung der Anlagen des Verbandes stellt der 
Schaudirektor nach Anhörung des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten 
— Wiesenwärter — an; der Vorstand bestimmt die JZahl und den Geschäfts- 
kreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf be- 
siimmte Jahre oder auf Lebenszeit erfolgen solle. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
binreichender technischen Kenntniß und Uebung sich der Grabeninspektor ver- 
sichert hat, und welche die gewöhnlichen Elementarkenntnisse in soweit besitzen, 
daß sie eine verstandliche schriftliche Awzege erstatten und eine Lohnrechnung 
führen können. — Der Schaudirektor kann die Wiesenwärter bei Dienftver= 
nachlässigungen oder Ungehorsam mit Verweis und Geldstrafen bis zu drei 
Thaler bestipfen. 
5. 19. 
Die Verwaltung der Meliorations-Kasse ist vom Vorstande einem Ren- 
danten im Wege eines kündbaren Vertrages gegen Bewilligung einer Remu- 
neration und unter der Verpflichtung der Kautionsbestellung zu übertragen. 
F. 20. 
Der Meliorations-Verband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staats 
unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Regierung in Danzig als Landes-Polizei= 
Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten gehandhabk, nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens 
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts-Behörden der 
Gemeinden zuslehen. 
Jahrgang 1852. (Nr. 3617.) 71 Die 
Unlerbeamte. 
MRendant. 
Auffichtorecht 
der Staats-
	        
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