— 525 —
noͤthig ist, zu besichtigen, fuͤr deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung
zu sorgen, die Bauten zu veranschlagen und groͤßere Bauten zu leiten — alles
nach einer vom Vorstande zu ertheilenden Anweisung.
An den Sitzungen des Vorstandes soll der Grabeninspektor in der Regel,
jedoch nur mit berathender Stimme, Theil nehmen; der halbjaͤhrigen Schau
muß er beiwohnen.
Sollte von dem Vorstande die Genehmigung zur Ausfuͤhrung einer Arbeit
versagt werden, welche nach der Erklärung des Grabeninspektors ohne Gefähr-
dung der Zwecke des Verbandes weder unterlassen noch aufgeschoben werden
darf, so muß die Entscheidung der Regierung von dem Grabeninspektor einge-
holt und demnächst ausgeführt werden.
F. 18.
Zur Bewachung und Bedienung der Anlagen des Verbandes stellt der
Schaudirektor nach Anhörung des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten
— Wiesenwärter — an; der Vorstand bestimmt die JZahl und den Geschäfts-
kreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf be-
siimmte Jahre oder auf Lebenszeit erfolgen solle.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
binreichender technischen Kenntniß und Uebung sich der Grabeninspektor ver-
sichert hat, und welche die gewöhnlichen Elementarkenntnisse in soweit besitzen,
daß sie eine verstandliche schriftliche Awzege erstatten und eine Lohnrechnung
führen können. — Der Schaudirektor kann die Wiesenwärter bei Dienftver=
nachlässigungen oder Ungehorsam mit Verweis und Geldstrafen bis zu drei
Thaler bestipfen.
5. 19.
Die Verwaltung der Meliorations-Kasse ist vom Vorstande einem Ren-
danten im Wege eines kündbaren Vertrages gegen Bewilligung einer Remu-
neration und unter der Verpflichtung der Kautionsbestellung zu übertragen.
F. 20.
Der Meliorations-Verband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staats
unterworfen.
Dieses Recht wird von der Regierung in Danzig als Landes-Polizei=
Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten gehandhabk, nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts-Behörden der
Gemeinden zuslehen.
Jahrgang 1852. (Nr. 3617.) 71 Die
Unlerbeamte.
MRendant.
Auffichtorecht
der Staats-