Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordenklich erhalten, 
und die Schulden des Verbandes regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Schaudirektors und des Vorstandes des Verbandes, sofern der Rechtsweg nicht 
zuldssig und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exeku- 
torisch in Vollzug. 
Abschrift des Etats und ein Final-Abschluß der Verbandskasse ist der 
Regierung jährlich einzureichen. 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Meliorations= 
Kasse sowohl, als der gesammten Verwaltung des Verbandes zu veranlassen, 
Kommissarien zur Beiwohnung der Grabenschauen und der Vorstands-Versamm- 
lungen abzuordnen, eine Geschäfts-Anweisung für die Beamten des Verbandes 
zu ertheilen und die erforderlichen Polizei-Verordnungen zu erlassen, zum Schutz 
der Anlagen der Sozietat. 
. 21. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande 
nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
halts-Etat zu bringen, so läßt die Regierung nach Anheêren des Vorstandes 
die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt die Ausgabe 
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tage die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiren zu. 
g. 22. 
Uebergangs= Bis zur Vollendung der Meliorations-Anlagen leitet ein Kommissarius 
Desumen der Regierung mit Hülfe eines Wiesendautechnikers den Bau und die Angele- 
- genheit des Verbandes uͤberhaupt. 
Ein Ausschuß von drei gewählten Verbands-Mitgliedern untersiützt ihn 
dabei, und nimmt vorlaufig bis zur Wahl des Vorstandes die Rechte des Ver- 
bandes wahr. 
Ein Baubeamter der Regierung revidirt die Ausführung der Anlagen. 
Nach erfolgter Ausführung werden dieselben von dem Koöniglichen Kommissa- 
rius im Velsein jenes Baubeamten dem Schaudirektor und Vorstande des 
Verbandes förmlich übergeben mit der Baurechnung und einem Verzeichniß 
der ausgeführten Bauwerke und der Inventarienstücke. Streitigkeiten, welche 
dabei enrsiehen möchten, werden von dem Minister für landwirkhschaftliche An- 
gelegenheiren entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Die
	        
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