Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3620.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Leobschützer Kreises zum Betrage von 200,000 Rehlrn. Vom 5. Juli 1852. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von der Kreisvertretung des Leobschützer Kreises am 23. Fe- 
bruar d. J. beschlossen worden, die zum Bau von zehn verschiedenen Chaussee- 
Strecken erforderlichen Mittel, soweit sie nicht durch Staarsprämien gedeckt 
würden, zu dem angenommenen Betrage von 200,000 Rthlrn. durch ein Anlehn 
zu beschaffen und dasselbe mittelst einer Summe, welche in Höhe einer Monats- 
steuer, evenrualiter in Höhe von drei Vierundzwanzig Theilen der direkten 
Staatssteuern als Chausseebau-Beiltrag Seitens des Kreises aufzubringen ist, zu 
verzinsen und vom Zeitpunkte der Vollendung der gedachten Chaussechauten ab 
allmälig zu tilgen, hiernächst aber beantragt worden, zu diesem Zwecke auf jeden 
Inhaber lautende mit Zinskupons versehene Schuldverschreibungen zu dem Be- 
trage von 200,000 Rethlrn. ausstellen zu dürfen, und sich bei diesem Antrage 
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner elwas zu erinnern ge- 
funden hat, wollen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligationen des Leobschützer Kreises zum Betrrage 
won Zweimalhunderttausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
25,000 Rthlr. à 1000 Rthlr. 
#100,000 à 500 
50,000 = à 100 = unnd 
25,000 --à 50 
  
200,000 Rthlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, und, von Seiten der Gläubiger 
unkündbar, aus der von dem Leobschützer Kreise zum Chausseebau jährlich auf- 
zubringenden oben erwähnten Summe zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung mit mindestens Einem und Einem halben 
Prozente des Kapitals vom Zeitpunkte der Vollendung der beschlossenen Chaussee- 
bauten ab jährlich zu tilgen sind, durch gegemwärtiges Privilegium Unsere lan- 
desherrliche Genehmigung mitl der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Gegeben Sanssouci, den 5. Juli 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
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