— 534 —
(Nr. 3622.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juli 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den
Ausbau und die Unterhaltung der Straße von Neurode über Scharfeneck
nach Tuntschendorf. «
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemaͤßigen
Ausbau der Straße von Neurode uͤber Scharfeneck nach Tuntschendorf resp.
bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Braunau durch den fuͤr diesen
Zweck zusammen getretenen Aktienverein genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee
erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chaussee-Neubau-
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
geltenden Bestimmungen, Anwendung finden sollen. Zugleich verleihe IJch dem
enannten Mktienverein das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser
haussee nach dem für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen Chaussee-
eld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
efreiungen, sowie der sonsiigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Bergehen für die in
Rede stehende Straße Gültigkeit haben.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssonci, den 21. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3623.)