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(Nr. 3623.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juli 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts zum Zweck des
chausseemätgigen Ausbaues und der Unterhaltung der Straße von Pinne
über Neustadt, Tirschtiegel und Brätz bis an die Grenze des Regierungs-
bezirks Frankfurt.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Pinne über Neustadt, Tirschtiegel und Brätz bis an die
Grenze des Regierungsbezirks Frankfurt in der Richtung auf Schwiebus durch
den zu diesem Zweck zusammen getretenen Aktienverein genehmigt habe, be-
stimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die
zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, Anwendung finden sollen. Zugleich
verleihe Jch dem Verein das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf
dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen
Chausseegeld-Tarife, einschlietlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonsiigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
für die in Rede stehende Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3633—3624.) (Nr. 3624.)