Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3623.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juli 1852., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts zum Zweck des 
chausseemätgigen Ausbaues und der Unterhaltung der Straße von Pinne 
über Neustadt, Tirschtiegel und Brätz bis an die Grenze des Regierungs- 
bezirks Frankfurt. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Pinne über Neustadt, Tirschtiegel und Brätz bis an die 
Grenze des Regierungsbezirks Frankfurt in der Richtung auf Schwiebus durch 
den zu diesem Zweck zusammen getretenen Aktienverein genehmigt habe, be- 
stimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Expropriationsrecht für die 
zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, Anwendung finden sollen. Zugleich 
verleihe Jch dem Verein das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf 
dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen 
Chausseegeld-Tarife, einschlietlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonsiigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
lichen Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe- 
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen 
für die in Rede stehende Straße Gültigkeit haben. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 21. Juli 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3633—3624.) (Nr. 3624.)
	        
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