Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3624.) Allerhschster Erlaß vom 21. Juli 1852., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf 
den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Falkenberg nach Lo#cwen 
bis in die Brieg-Oppelner Chaussee. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Falkenberg nach Loewen bis in die Brieg-Oppelner Chaussee 
Seitens des Kreises Falkenberg genehmig habe, bestimme Ich hierdurch, daß 
das Expropriationsrecht in Bezug auf die zum Bau erforderlichen Grundstücke, 
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, auf 
diese Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Chaussee nach dem für 
die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarife, einschließlich 
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei = Vergehen für die in Rede stehende 
Straße Gültigkeit haben. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur bffemlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 21. Juli 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Tr. 3675.)
	        
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