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(Nr. 3624.) Allerhschster Erlaß vom 21. Juli 1852., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf
den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Falkenberg nach Lo#cwen
bis in die Brieg-Oppelner Chaussee.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Falkenberg nach Loewen bis in die Brieg-Oppelner Chaussee
Seitens des Kreises Falkenberg genehmig habe, bestimme Ich hierdurch, daß
das Expropriationsrecht in Bezug auf die zum Bau erforderlichen Grundstücke,
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, auf
diese Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Chaussee nach dem für
die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarife, einschließlich
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei = Vergehen für die in Rede stehende
Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur bffemlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Tr. 3675.)