Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3625.) Allerhöchster Erlatz vom 21. Juli 1852., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte und des Chausseegeld = Erhebungsrechts in Bezug auf 
den Bau und die Unterbaltung einer Chaussee von dem Eisenbahnhofe bei 
Schwientochlowitz nach Antonienhütte zum Anschluß an die Antonienhütte- 
Wigodaer Bergwerksstraße unweit Neudorf, und von Beuthen über Sie- 
mianowitz und Laurahütte bis zur Staats-Chaussee am Bittkower Jollhaufe. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von dem Eisenbahnhofe bei Schwientochlowitz nach Antonienhütrte zum Anschluß 
an die Antonienhütte-Wigodaer Bergwerksstraße umweit Neudorf, und von 
Beuthen über Siemianowitz und Laurahütte bis zur Staats-Chaussee am Birt- 
kower Jollhause durch den Kammerherrn Grafen Henckel von Donnersmarck 
auf Siemianowitz genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straßen 
das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das 
Recht zur Entnahme der Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, Anwendung 
sinden sollen. Zugleich verleihe Jch dem Kammerherrn Grafen Henckel von 
Donnersmarck gegen die für sich und seine Nachfolger im Besitze der Herrschaft 
Siemianowitz übernommene Verpflichtung zur fortdauernden chausseemäßigen 
Unterhaltung dieser Straßen das Recht zur Erhebung von Chausseegeld auf den- 
selben, und zwar auf der Chaussee von Schwientochlowitz nach Antonienhütte 
für eine halbe Meile, nach den Bestimmungen des für die Erhebung des Chaussee- 
eldes auf den Staats-Chausseen jedesmal geltenden Tarifs und den sonstigen 
bharauf bezüglichen Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 
29. Februar 1810. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver- 
gehen für die in Rede siehenden Straßen Gültigkeit haben. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 21. Juli 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Jahtgaug 1652. (Nr. 3623—3475.) 73 (Nr. 3620.)
	        
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