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Zu den G. 3Z4. und 35.
Alle nicht mit Stein oder Metall gedeckten oder mit einer dem gleich
stehenden Bedachung versehenen Gebäude und ebenso alle andere Gebäude,
welche offene oder bretterne Giebel haben, zahlen vom 1. Januar 1853. an
einen um 20 Prozent erhöhten Beitrag, wobei jedesmal Behufs Abrundung der
Summe die zunächst höher liegende Jahl anzunehmen ist.
Auch alle Gehäude, in welchen sich von Holz und mit eingebautem Holz
errichtete oder von Mauer= und Lufrsteinen auf die hohe Kante oder überhaupt
nicht mindestens fünf Joll siark aufgeführte Essen befinden, werden mit einem
um 20 Prozent erhöhten Beitrage herangezogen, wobei ebenfalls Behufs Ab-
zund, der Summe die nächst höher liegende Zahl angenommen wird.
inden sich dergleichen Essen in Gebäuden vor, welche keine Stein= oder
Metall= oder sonst feuerfeste Bedachung haben, so wird sonach der Beitrag
zusammen um 40 Prozent erhöhr.
Zum g. 54.
Beschädigungen, welche durch den Blitz, wenn solcher auch nicht ge-
zündet, sondern blos zertrümmert hat, hervorgebracht worden sind, werden
gleichfalls vergütet.
Zum S. 70.
Alle Geschäfte, welche den Polizeibehörden bisher obgelegen haben,
werden vom 1. Januar k. J. ab den Kreisdirektoren G. 69.) gegen an-
gemessene Erhöhung ihres firen Gehaltes und unter Wegfall der Tantieme
ertragen.
Zum H. 76.
Der permanente ständische Ausschuß kann auf Antrag des General-
Direktors mit Zustimmung des Ober-Präsidenten bei-längerer und treuer Dienst-
führung den drei ersten Büreaubeamten von dem General-Buchführer abwärts
und mit Ausschluß des letztern Pensionen nach Maaßgabe des Königlichen Pen-
sions-Reglements bewilligen, welche jedoch in der Regel die Königlichen Pen-
sionen nicht erreichen und dieselben niemals überschreiten durfen. Bei Normi-
rung der Pensionen soll die bisherige Dienstzeit mitgerechnet werden.
Gegeben Sanssouci, den 28. Juli 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
(ir, 2628 -3620.) (Nr. 3629.)