Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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zietäk wird dem Reservefonds der Feuersozietät für das platte Land des 
Herzogthums Sachsen überwiesen. Sofern dieser Antheil mit dem Versicherungs- 
Quantum der letzteren Sozietät nicht im Verhältnisse steht, sondern geringer 
ausfällt, wird das Fehlende durch auf mehrere Jahre zu vertheilende Zuschläge 
auf die künftigen Beiträge der Sozietatsmitglieder aus dem Fürsienthum Er- 
furt ergänzt, wo hingegen die Feuersozietat für das platte Land des Herzog- 
thums Sachsen denselben in gleicher Weise Abzüge von den Beiträgen gestal- 
tet, wenn und soweit der auf das Fürsienthum Erfurt fallende Antheil an dem 
eisernen Bestande der Magdeburger Land-Feuersozietät verhältnißmaßig höher 
zu stehen kommt. 
S. 7. 
Die Abwickelung der bis zu dem im F. 2. gedachten Zeitpunkte entstan- 
denen Sozietatsverpflichtungen und die Erhebung und resp. Realisirung der 
für eben diesen Zweck noch erforderlichen Beiträge muß im Laufe des Jahres 
1853. beendigt werden. 
S. 8. 
Unser Ober-Präsident der Provinz Sachsen hat namentlich auf dieses 
Abwickelungsgeschäft sein besonderes Augenmerk zu richten und es, soweit 
nöthig, zu leiten, jedenfalls aber sich den gänzlichen Abschluß der Geschäfts- 
Regulirung nachweisen zu lassen. 
§. 9. 
Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender oder Pro- 
zessualisch zu erledigender Streitigkeiten zwischen den Sozietäten oder zwischen 
einer Sozietät und einem oder mehreren ihrer Interessenten der Abschluß der 
Regulirung im Laufe des Jahres 1853. nicht Hänglic auszuführen wäre, so 
ist de Abschluß dennoch mit Vorbehalt der Nachtragsregulirung in Betreff 
der streitigen Punkte zu bewirken. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 28. Juli 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 3629—3630.) (Nr. 3630.)
	        
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