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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatcen.
NNr. 36.—
(Nr. 3631.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juli 1852., betrefsend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte 2c. zur Fortsetzung des Chausseebaues von der Erfurt-
Arnstädter Staatsstraße oberhalb des Steigerwaldes über Egstedt und
Werningsleben bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Stadt Ilm.
Ne Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die Fortsetzung des
Chausseebaues von der Erfurt-Arnstädter Staatsstraße oberhalb des Steiger-
waldes über Egstedt und Werningsleben bis zur Landesgrenze in der Richtun
auf Stadt Ilm durch die betheiligten Gemeinden genehmigt habe, beslimme I
hierdurch, daß das Recht zur Erpropriation der für die Chaussee erforderlichen
Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseeban= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden
Bestimmungen auf diese Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich
den betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der Unterhaltung der ganzen
Chaussee von der obenbezeichneken Staatsstraße bis zur Landesgrenze das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
siimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussergeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juli 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1852. (Ne. 3031—3632.) 74 (Tr. 3632.)
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1852.