Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3633.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Juli 1852., betreffend die Fordauer der Stettiner 
Stromversicherungs-Gesellschaft. 
A. Ihren Bericht vom 14. Juli d. J. genehmige Ich hiemit die Fortdauer 
der durch Meinen Erlaß vom 3. Mai 1845. (Gese Samung. 1845. S. 424.) 
bestdtigten „Sterriner Stromversicherungs-Gesellschaft“ auf den Zeitraum vom 
31. Dezember 1853. bis dahin 1878., auf Grund des Gesetzes über die Aktien- 
Gesellschaften vom 9. November 1843.; jedoch unter der Maaßgabe, daß der 
Regierung zu Stettin zusteht, das Ober-Aufsichtsrecht durch einen besonderen 
Kommissarius auszuüben, welcher befugt sein soll, sowohl die General-Versamn- 
lung und die sonstigen Organe der Gesellschaft in den ihm nöthig erscheinenden 
Fällen zusammen zu berufen und ihren Berathungen beizuwohnen, als auch von 
den Kassen, Rechnungen, Registern, Büchern und den sonstigen Verhandlungen 
und Schriftstücken der Gesellschaft zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung und das Amtsblatt der 
Regierung zu Stertin zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 28. Juli 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Justizminister und den Minister des Innern. 
  
(Nr. 3639—3634.) 74 (Nr. 3634.)
	        
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