Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3635.) Verordnung über die Bildung der Ersten Kammer. Vom 4. August 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, unter Vorbehalt der Zustimmung der Kammern, was folgt: 
*)*'— 
Die nach Art. 65. Uitt d. und e. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 
1850. hinsichtlich der Wahlen zur Ersten Kammer annoch zu treffenden Be- 
stimmungen werden provisorisch für die Dauer eines Jahres vom 7. August 
1852. an, wie nachsteht, erlassen. 
F. 2. 
Die Bezirke für die Wahl der im Art. 65. unter d. aufgeführten Ab- 
geordneten werden nach dem unter A. hier anliegenden Verzeichnisse, mit Aus- 
schluß der in dem unter B. anliegenden Verzeichnisse benannten Städte, gebildet. 
g. 3. 
In jedem Wahlbezirke (F. 2.) betraͤgt die Zahl der Waͤhler das Dreißig- 
fache der in demselben zu wählenden Abgeordneten. 
. 4. 
In jedem Wahlbezirke haben, in der nach F. 3. zu berechnenden Zahl, 
diejenigen Einwohner des Wahlbezirks das Wahlrecht, welche die höchsten 
direkten Steuern zahlen. 
g. 5. 
Als Einwohner des Bezirks (9. 4.) gelten diejenigen, welche in dem- 
selben einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne haben. 
Wer in mehreren Wahlbezirken einen Wohnsitz hat, ist mit dem ganzen 
Betrage der von ihm zu zahlenden direkten Sraaksskeuern in demjenigen Wahl- 
bezirke in Ansatz zu bringen und eintretenden Falls wahlberechtigt, in welchem 
er für den Monak, in dem die Wahl erfolgt, die Klassen= oder klassifizirte Ein- 
kommensteuer zu zahlen hat. 
F. 6. 
Bei Ermittelung der Höchstbesteuerten ist der für das laufende Jahr zu 
zahlende Steuerbetrag maaßgebend (F. 4.). Zahlen mehrere Personen eine 
# gemeinschaftlich, so ist deren Betrag zu gleichen Theilen auf sie zu 
erechnen. 
(Nr. 3635.) g. 7.
	        
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