Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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sondere Behoͤrden dafuͤr bestehen. Fuͤr die Verwaltung der Gemeindeange- 
legenheiten und für alle Angelegenheiten der Bürgermeisterei, soweit sie die 
Gemeinde betreffen, isi der Vorsleher ein Organ des Bürgermeisters (V. 85.). 
Dieser darf aber demselben das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen nicht 
übertragen. 
Die Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter gehören in dem Bezirke 
des Appellationsgerichtshofes zu Köln zu den Hülfsbeamten der gerichtlichen 
Polizei für die im Artikel 11. der Strafprozeßordnung bezeichneten Gegenstände. 
S. 77. 
Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für einzelne 
Theile derselben, nach Bestimmung der Regierung, Bezirks-, Dorfs= oder 
Bauerschaftsvorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Be- 
zute wohnhaft sein müssen. Wegen der Ernennung, Qualifikation und Amts- 
auer derselben gelten die wegen des Gemeindevorstehers ertheilten Vorschriften. 
Wenn in dem Bezirke kein Mitglied des Gemeinderaths wohnt, so kann ein 
anderer Meisibeerbter zu diesem Amte ernannt werden. Die Oorfs= und 
Bauerschaftsvorsteher bilden eine Hülfsbehörde des Gemeindevorsiehers für 
die Polizeiaufsicht ihres Bezirks. 
K. 78. 
So weit zum Dienste der Gemeinden Unterbeamte und Diener erforderlich 
sind, werden diese, wenn sie zu blos mechanischen Dienstleistungen besiimmt 
sind, von dem Büurgermeister, sonsi aber von dem Landrathe ernannt, in beiden 
Fällen, nachdem der Gemeinderath mit seiner Erklärung über die Würdigkeir 
des Anzustellenden gutachtlich gehört worden ist. 
Alle diese Anstellungen sinden auf Kündigung Statt, wenn nicht die An- 
stellung auf Lebenszeit durch das Gesetz für gewisse Funktionen des Beamten 
vorgeschrieben ist. In den Gemeinden, welche auf dem Provinziallandtage um 
Stande der Städte vertreten werden, sind die jetzt besiehenden und künftig zu 
erlassenden Verordnungen wegen der Versorgung der Invaliden zu befolgen. 
*“'-“ 
In Beziehung auf die Verwaltung der Gemeindekassen bleibt es dem 
Beschlusse der Bürgermeisterei-Versammlung (6. 109.) überlassen, ob solche 
dem Elementarerheber der direkten Steuern übertragen, oder ob ein besonderer 
Gemeinde-Erheber für sämmtliche Gemeinden der Bürgermeisierei bestellt wer- 
den soll. Entscheidet sich die Versammlung nicht für das letztere, so wird die 
Verwaltung der Gemeindekassen dem Steuererheber für die ganze Dauer sei- 
ner Amtszeit übertragen. Beschließt die Versammlung dagegen die Anstellun 
eines eigenen Einnehmers, so erfolgt dessen Ernennung durch den Landrat 
nach gutachtlicher Vernehmung des Bürgermeisters und der Bürgermeisterei- 
Versammlung. 
In beiden Fällen ist der Betrag der Remuneration, so wie der Kaution 
des Erhebers nach Vernehmung der Bürgermeisterei-Versammlung von der 
Regierung zu bestimmen. - W 
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