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8.
Uebersteigt, weil mehrere der Hoͤchstbesteuerten einen gleichen Steuer-
betrag zahlen, die Anzahl der Hochbesteuerten die nach §. 3. in dem Wahl-
bezirke zuldssige Zahl der Wähler, so hat derjenige unter den gleich hoch Be-
steuerten den Vorzug, welcher an Grundsteuer, oder, ist auch diese gleich, an
Klassen= oder klassifizirter Einkommensteuer den höheren Betrag zahlt, oder,
Falls auch danach die Entscheidung nicht getroffen werden könnte, der den
Jahren nach Aeltere.
g. 8.
Die für jeden Wahlbezirk nach V. 4. und 5. aufgestellte Wählerliste ist
in demselben unter Bestimmung einer Frist zu etwanigen Reklamationen zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
F. 9.
Der Tag der Wahl ist durch den Minister des Innern, der Wahl-
kommissar, sowie der Ort der Wahl, durch den Oberpräsidenten zu bestimmen.
K. 10.
Die Waähler können sich in den Wahlter inen durch Andere nicht ver-
treten lassen.
K. 11.
In der Wahlversammlung dürfen weder Oiskussionen stattfinden, noch
Beschlüsse gefaßt werden.
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
Die Wahl erfolgt durch mündliche Abstimmung über jeden zu wählenden
Abgeordneten und nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Wähler;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Annahme-Erklärungen über die Wahl unter Vorbehalt oder Protest
gelten als Ablehnung und haben eine Neuwahl zur Folge.
g. 12.
Die unter e. Art. 65. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850.
aufgeführten dreißig Mitglieder der Ersten Kammer werden von den Gemeinde-
Raäthen der in der Anlage B. verzeichneten Städte gewählt.
*m
Wählbar (G. 12.) ist jeder Preuße, welcher
a)das 40ste Lebensjahr vollendet har,
b) bereits fünf Jahre lang dem Preußischen Staatsverbande angeh#rt hat und
P)in derjenigen Stadt, für welche die Wahl stattfinder, seinen Wohnsitz
hat und die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt.
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