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(Nr. 3636.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des
Wittenberger Deichverbandes bis zum Betrage von 100,000 Rthlrn.
Vom 21. August 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem das Deichamt des Wittenberger Deichverbandes den Beschluß
efaßt hat, die Lur normalmäßigen Herstellung der Deichlinie G. 2. des Deich-
sioee vom 7. Oktober 1850., Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Seite 420.)
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, auch den An-
trag gestellt hat, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
kupons versehene Obligationen bis zum Betrage von Einmalhundert
Tausend Thalern nach näherer Bestimmung des beiliegenden Plans aus-
stellen zu dürfen, wollen Wir, da sich hiergegen weder im Ineeress. der Glau-
biger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des
g. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. Undre landesherrliche Genehmigung
zur Ausstellung von „Obligationen des Wittenberger Deichverbandes“ bis zum
Betrage von Einmalhundert tausend Thalern, welche in 150 Stücken
von 500 Rehlr., 200 Stücken von 100 Rthlr. und 200 Sctücken von 25 Rthlr.
auszustellen, nach dem Zinsfuße von vier und ein halb Prozent zu ver-
zinsen und aus dem von dem Oeichverbande aufzubringenden Tilgungsfonds
nach der durch das Loos zu besiimmenden Reihenfolge zu tilgen sind, durch
das gegenwärtige Privilegium mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne eine
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt
ist, daß aber dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be-
friedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht bewilligt und Rechten
Dritter nicht prajudizirt wird.
Gegeben Putbus, den 21. August 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Für den Minister für
landwirkhschaftliche
Angelegenheiten.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. Bode.
##. 3636.) Plan