Plan
zu einer für Rechnung des Wittenberger Deichverbandes zu
negotiirenden Anlelte
F. 1.
Zur normalmäßigen Ausführung der Deichlinie des Wittenberger Deich-
verbandes (G. 2. des Deichstaturs vom 7. Oktober 1850. Gesetz-Sammlung
von 1850. Seite 420.) soll für Rechnung des Oeichverbandes eine Summe
von Einmalhundert Tausend Thalern angeliehen werden.
§. 2.
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lamende, mit Zinsscheinen
versehene Obligationen im Betrage von resp. 25 Rthlr., 100 Rehlr., 500 Rehlr.
ausgestellt werden. Die Darleiher begeben sich des Kündigungsrechts. Dem
Deichamte aber steht die Befugniß zu, durch Aufruf im Preußischen Staats-
Anzeiger, der Preußischen Jeitung, dem Merseburger Amtsblatt und dem
Wütenberger Kreisblatt mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen und die
Räckzahlung nach Maaßgabe der unter 4. und 5. enthaltenen betreffenden Be-
stimmungen zu bewirken. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blät-
ter eingehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz Sachsen, in welchem
andern Blatt statt des eingegangenen die Bekanntmachung erfolgen soll.
g. 3.
Die Verzinsung der Obligationen erfolgt mit vier und ein halb Prozen
jährlich und zwar in halbjährigen Terminen, jedesmal am 2. Januar und
1. Juli. Bruchpfennige werden für voll gerechnet. Die Auszahlung der
Zinsen geschieht bei der Deichbaukasse oder in Berlin an einem noch näher zu
bestimmenden Platze.
F. 4.
Die Rückzahlung des Darlehns wird dadurch sichergestellt, daß vom
Jahre 1853. ab aulsbriich mindestens Ein Prozent des Kapitals der Ein-
malhundert tausend Thaler nebst den ersparten Zinsen von den zur Amortisation
gelangten Obligationen ge Tilgung verwendet wird. Die Amortisations-Be-
näge sowie die Zinsen der Schuld werden durch die nach dem Kataster des
Wiwenberger Deichverbandes auf die betheiligten Grundstücke zu repartirenden
und von den Besitzern mit den landesherrlichen Steuern einzuziehenden Bei-
träge aufgebracht.
g. 5.
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das
Loos bestimmt. Die gezogenen Littera und werden vor dem 1. Januar
des