Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Statuts genehmigten Verkauf der Aktien nachzuweisen. Geschieht dies nichr, 
so hat die Direktion das Recht, die Aktien des Falliten nach Maaßgabe des 
§. 5. verkaufen und den Erlös zur richterlichen Gewahrsam abliefern zu lassen. 
Wird die Einlieferung der Aktien verweigert, so ist die Direktion befugt, die- 
selben nebst dazu heh#rigen Dividendenkupons für null und nichtig zu erklären. 
Es wird dann an deren Stelle eine neue Aktie ausgefertigt und in Kurs gesetzr. 
Die Annullirung der Aktien wird durch einmalige Inserkon in die ¾ 29. 
benannten öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
F. 13. 
Verstirbt ein Aktionair mit Hinterlassung minorenner oder majorenner 
Erben, die nach dem Dafürhalten des Verwaltungsrathes als Aktionaire nicht 
anzunehmen sind, so steht es der Direktion frei, wenn die Erben nicht binnen 
sechs Monaten, von dem Todestage ihres Erblassers an gerechnet, qualifizirte 
Käufer nachweisen, den Verkauf der Aktien durch einen vereideten Mckler 
öffentlich meistbierend zu bewirken. Der Erlös wird dann, nach Abzug aller 
der Gesellchaft an den Verstorbenen zustehenden Forderungen, an die Erben 
abgeliefert. 
Wegen Annullirung der Aktien, wenn die Erben die Auslieferung der- 
selben weigern sollten, gilt dasselbe, was im F. 12. bei eintretender Insolvenz 
eines Akrionairs bestimmt ist. 
S. 14. 
Wenn die Gesellschaft Forderungen irgend welcher Art an einen Aktionair 
hat, so sieht ihr das Retentions= und Kompensationsrecht nicht bloß an den 
Zinsen und Oividenden, sondern auch an dem Werthe seiner Akkien zu. 
Dritter Abschnitt. 
g. 15. 
Die Angelegenheiten der Preußischen National-Versicherungs-Gesellschaft Von der Ver- 
werden durch zwei Direktoren unter Kontrolle eines aus fünf Mitgliedern be- — 
stehenden Verwaltungsrathes, welchem letzteren nach nädherer Bestimmung des rung der Ge- 
S. 22. drei Stellvertreter beigegeben sind, verwaltet. sellschaft. 
A. Von der Direktion. 
F. 10. 
Die Direktion vertrikt die Gesellschaft in allen Fallen, wo nicht dem 
Berwaltungsrathe eine bestimmte Wirksamkeit angewiesen ist. Zur Anstellung 
von Agenten ist die Direktion berechtigt. 
g. 1 7. 
Der ganze Geschaͤftsbetrieb wird buͤreaumaͤßig geleitet. Ueber eine jede 
einzelne Versicherungsbranche müssen besondere Bücher geführt, einer jeden 
auch ein besonderes Konto auf dem Hauptbuch angewiesen werden. · 
(Nk.scz7.) Die
	        
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