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Die Direktoren sind sich in allen ihren Funktionen bei Abwesenheits-
oder Verhinderungsfaͤllen substituirt.
S. 18.
Ueber die Geschäftsverwaltung wird von dem Verwaltungsrathe eine be-
sondere Instruktion ertheilt, von der die Direktion unter keinen Umstaänden ab-
weichen darf, und für deren Befolgung sie verantwortlich ist.
F. 19.
Die Direktoren, welche jederzeit Aktionaire der Gesellschaft sein müssen,
werden von dieser, nach den deshalb von dem Verwaltungsrathe zu machenden
Vorschlägen, auf bestimmte Jahre, welche jedoch den Zeitraum von zehn Jahren
nicht überschreiten dürfen, und mit dem Vorbehalt eknannt, daß ihnen auch
während der Dauer des mit ihnen geschlossenen Kontrakts gekündigt werden
kann, wenn sie den Erwartungen der Gesellschaft nicht entsprechen und die
Mehrheit der Stimmen einer Generalversammlung für die Entklassung sentirt.
Die Direktoren dürfen weder für sich noch durch Andere kaufmännische Ge-
schdfte treiben, noch andere Aemter übernehmen.
Die Legitimation der Direktoren wird auf gleiche Weise, wie (nach F. 32.)
die des Verwaltungsrathes, durch Ausfertigung des notariellen Protokolls über
ihre Ernennung geführt.
§. 20.
Das Gehalt der Direktoren und der anderen Offizianten beslimmt der
Verwaltungsrath. Ueber die Anstellung, die Entlassung und die Remuneration
der letzteren entscheiden der Verwaltungsrath und die Direktion mit gleicher
Stimmberechtigung.
Den Oirektoren darf vom Verwaltungsrathe eine, zwei Prozent des
jährlichen Reinertrages übersteigende, Tantieme für Jeden nicht bewilligk werden.
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Die Benutzung der vorhandenen Gelder erfolgt nach dem Ermessen des
Verwaltungsrathes durch Anleihen auf städtische Grundstücke innerhalb der
Hälfte, auf ländliche Grundstücke innerhalb zwei Drittel ihres Werthes, auf
dergleichen hypothekarische Obligationen, auf Staats= oder andere fundirte
Papiere, auf Waaren nach den Grundsätzen der Kbniglichen Bank, auf Ge-
treide bis zum halben Werthe, durch Diskontiren von guten Wechseln und
durch den Ankauf von Preußischen Staats= und anderen guten Papieren.
B. Vom Verwaltungsêrathe.
g. 22.
Der Verwaltungsrath ist die unmittelbar vorgesetzte Behörde der Di-
rektion, und seinen Anordnungen muß dieselbe unbedingk Folge leisten. Der
Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle Monate wenigstens einmal,
außerordenkliche Sessionen werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes
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