Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 666 — 
Die Direktoren sind sich in allen ihren Funktionen bei Abwesenheits- 
oder Verhinderungsfaͤllen substituirt. 
S. 18. 
Ueber die Geschäftsverwaltung wird von dem Verwaltungsrathe eine be- 
sondere Instruktion ertheilt, von der die Direktion unter keinen Umstaänden ab- 
weichen darf, und für deren Befolgung sie verantwortlich ist. 
F. 19. 
Die Direktoren, welche jederzeit Aktionaire der Gesellschaft sein müssen, 
werden von dieser, nach den deshalb von dem Verwaltungsrathe zu machenden 
Vorschlägen, auf bestimmte Jahre, welche jedoch den Zeitraum von zehn Jahren 
nicht überschreiten dürfen, und mit dem Vorbehalt eknannt, daß ihnen auch 
während der Dauer des mit ihnen geschlossenen Kontrakts gekündigt werden 
kann, wenn sie den Erwartungen der Gesellschaft nicht entsprechen und die 
Mehrheit der Stimmen einer Generalversammlung für die Entklassung sentirt. 
Die Direktoren dürfen weder für sich noch durch Andere kaufmännische Ge- 
schdfte treiben, noch andere Aemter übernehmen. 
Die Legitimation der Direktoren wird auf gleiche Weise, wie (nach F. 32.) 
die des Verwaltungsrathes, durch Ausfertigung des notariellen Protokolls über 
ihre Ernennung geführt. 
§. 20. 
Das Gehalt der Direktoren und der anderen Offizianten beslimmt der 
Verwaltungsrath. Ueber die Anstellung, die Entlassung und die Remuneration 
der letzteren entscheiden der Verwaltungsrath und die Direktion mit gleicher 
Stimmberechtigung. 
Den Oirektoren darf vom Verwaltungsrathe eine, zwei Prozent des 
jährlichen Reinertrages übersteigende, Tantieme für Jeden nicht bewilligk werden. 
e 
Die Benutzung der vorhandenen Gelder erfolgt nach dem Ermessen des 
Verwaltungsrathes durch Anleihen auf städtische Grundstücke innerhalb der 
Hälfte, auf ländliche Grundstücke innerhalb zwei Drittel ihres Werthes, auf 
dergleichen hypothekarische Obligationen, auf Staats= oder andere fundirte 
Papiere, auf Waaren nach den Grundsätzen der Kbniglichen Bank, auf Ge- 
treide bis zum halben Werthe, durch Diskontiren von guten Wechseln und 
durch den Ankauf von Preußischen Staats= und anderen guten Papieren. 
B. Vom Verwaltungsêrathe. 
g. 22. 
Der Verwaltungsrath ist die unmittelbar vorgesetzte Behörde der Di- 
rektion, und seinen Anordnungen muß dieselbe unbedingk Folge leisten. Der 
Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle Monate wenigstens einmal, 
außerordenkliche Sessionen werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes 
% · aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.