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ausgeschrieben. Diesen Versammlungen wohnt die Direktion bei, hat aber nur
eine berathende Stimme.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes und sein Stellvertreter werden
von dem Verwaltungsrathe selbst gewaͤhlt. Der Verwaltungsrath und die
Stellvertreter werden von der General-Versammlung nach absoluter Stimmen-
mehrheit gewaͤhlt. Sind die Stimmen gleich, so geht der vor, der die meisten
Aktien besitzt, bei Gleichheit der Aktien entscheidet das Loos. Waͤhlbar sind
nur Aktionaire, die in Stettin wohnen. Sie muͤssen sich waͤhrend ihrer Amts-
dauer im Besitz von mindestens zehn Aktien befinden.
Kein Aktionair ist gezwungen, die auf ihn zum Verwaltungsrath oder
Stellvertreter gefallene Wahl anzunehmen. Die Erklaͤrung uͤber die Annahme
der Wahl erfolgt von Gegenwaͤrtigen in der General-Versammlung sofort,
von Abwesenden binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung. Wer sich gar
nicht erklärt, von dem wird angenommen, er lehne die Wahl ab.
Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Stellvertreter können zu den Sessionen des Verwalkungs=
rathes zugezogen werden, haben aber kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie an
die Stelle eines Verwaltungsrathes treten. Erst wenn der Verwaltungsrath
aus weniger als drei Mitgliedern besteht, treten die Stellvertreter ein und
werden zu den Berathungen zugezogen. Den Vorsitz im Verwaltungsrathe
muß jedesmal ein Verwaltungsräth führen. In den Sessionen des Verwal-
tungsrathes wird ein Protokoll geführt, welches von sämmtlichen anwesenden
Verwaltungsräthen und der ODirektion unterschrieben werden muß. Diese Pro-
tokolle werden im Archive der Gesellschaft aufbewahrt und geben vollen Beweis
für und gegen den Verwaltungsrath.
g. 23.
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte zwei Mitglieder, welche
als fungirende Raͤthe der Direktion zur Seite stehen und sie in Krankheits-
und sonstigen Behinderungsfaͤllen verireten. Diese fungirenden Verwaltungs-
raͤthe nehmen Kenntniß von dem laufenden Geschaͤft, revidiren die Kasse und
das Portefeuille monatlich wenigstens einmal und nehmen daruͤber ein Protokoll
auf, in welches der Bestand der Kasse und das Portefeuille genau aufgenommen
werden muß.
g. 24.
Der Verwaltungsrath, welcher die Leitung und Behandlung des ganzen
Geschaͤfts Seitens der Direktion fortwährend im Auge behält, und insbesondere
-verpflichtet ist, darauf zu wachen, daß. bei den Versicherungen das Maximum
nicht überschritten werde, veranlaßt jahrlich mindestens eine außerordentliche
Reoision der Kasse und des Tresors, über deren Befund ebenfalls ein Protokoll.
aufgenommen werden muß.
g. 25.
Die Aktien werden vom Verwaltungsrathe und der Direktion ausgefertigt
und ausgegeben.
(Tr. 3637.) 26.