Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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ausgeschrieben. Diesen Versammlungen wohnt die Direktion bei, hat aber nur 
eine berathende Stimme. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes und sein Stellvertreter werden 
von dem Verwaltungsrathe selbst gewaͤhlt. Der Verwaltungsrath und die 
Stellvertreter werden von der General-Versammlung nach absoluter Stimmen- 
mehrheit gewaͤhlt. Sind die Stimmen gleich, so geht der vor, der die meisten 
Aktien besitzt, bei Gleichheit der Aktien entscheidet das Loos. Waͤhlbar sind 
nur Aktionaire, die in Stettin wohnen. Sie muͤssen sich waͤhrend ihrer Amts- 
dauer im Besitz von mindestens zehn Aktien befinden. 
Kein Aktionair ist gezwungen, die auf ihn zum Verwaltungsrath oder 
Stellvertreter gefallene Wahl anzunehmen. Die Erklaͤrung uͤber die Annahme 
der Wahl erfolgt von Gegenwaͤrtigen in der General-Versammlung sofort, 
von Abwesenden binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung. Wer sich gar 
nicht erklärt, von dem wird angenommen, er lehne die Wahl ab. 
Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder 
anwesend sind. Die Stellvertreter können zu den Sessionen des Verwalkungs= 
rathes zugezogen werden, haben aber kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie an 
die Stelle eines Verwaltungsrathes treten. Erst wenn der Verwaltungsrath 
aus weniger als drei Mitgliedern besteht, treten die Stellvertreter ein und 
werden zu den Berathungen zugezogen. Den Vorsitz im Verwaltungsrathe 
muß jedesmal ein Verwaltungsräth führen. In den Sessionen des Verwal- 
tungsrathes wird ein Protokoll geführt, welches von sämmtlichen anwesenden 
Verwaltungsräthen und der ODirektion unterschrieben werden muß. Diese Pro- 
tokolle werden im Archive der Gesellschaft aufbewahrt und geben vollen Beweis 
für und gegen den Verwaltungsrath. 
g. 23. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte zwei Mitglieder, welche 
als fungirende Raͤthe der Direktion zur Seite stehen und sie in Krankheits- 
und sonstigen Behinderungsfaͤllen verireten. Diese fungirenden Verwaltungs- 
raͤthe nehmen Kenntniß von dem laufenden Geschaͤft, revidiren die Kasse und 
das Portefeuille monatlich wenigstens einmal und nehmen daruͤber ein Protokoll 
auf, in welches der Bestand der Kasse und das Portefeuille genau aufgenommen 
werden muß. 
g. 24. 
Der Verwaltungsrath, welcher die Leitung und Behandlung des ganzen 
Geschaͤfts Seitens der Direktion fortwährend im Auge behält, und insbesondere 
-verpflichtet ist, darauf zu wachen, daß. bei den Versicherungen das Maximum 
nicht überschritten werde, veranlaßt jahrlich mindestens eine außerordentliche 
Reoision der Kasse und des Tresors, über deren Befund ebenfalls ein Protokoll. 
aufgenommen werden muß. 
g. 25. 
Die Aktien werden vom Verwaltungsrathe und der Direktion ausgefertigt 
und ausgegeben. 
(Tr. 3637.) 26.
	        
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