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g. 26.
Die Verwaltungsräthe werden auf fünf Jahre gewählt. Jährlich
scheidet einer von ihnen nach der Anciennetät aus, der Ausgeschiedene ist wieder
wählbar. Die Stellvertreter werden auf fünf Jahre gewählt, sind jedoch bei
ihrem Ausscheiden gleichfalls wieder wählbar. '
Scheidet im Laufe seiner Dienstzeit ein Verwaltungsrath aus, so rückt
der Stellvertreter, der bei der Wahl die meisten Stimmen hatte, ein.
Sind die sämmtlichen Stelloertreter an die Stelle ausgeschiedener Ver-
waltungsräthe eingerückt, so wird Behufs der Wahl der neuen Stellvertreter
eine außerordentliche General-Versammlung zusammenberufen.
F. 27.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes erhalt von dem sich nach dem
jedesmaligen Jahresabschluß herausstellenden Gewinne des Geschftes Ein Mo-
zent als Remunerarion bis zu einem Marimum von 300 Rcthlrn. Betrcgt
jedoch der Reservefonds 300,000 Rthlr., so wird das Marimum auf 500 Rchlr.
bestimmt.
Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes soll außer obiger Remunera-
tion noch ein besonders feslstehendes Prazipuum von 200 Rchlrn. jährlich ge-
währt werden.
K. 28.
Das Amt eines Verwaltungsrathes hört auf mit dem Tode, mit seiner
Insolvenz, oder wenn er wegen eines ehrlosen Verbrechens mit einer Kriminal-
strafe belegt worden ist.
Legt ein Verwaltungsratkh sein Amt freiwillig nieder, so muß er seine
Absicht den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrathes mit dreimonatllicher
Frist zu erkennen geben. Ein Verwaltungsrath muß sein Amt während der
Dauer desselben niederlegen, wenn zwei Drittel der in einer General-Ver-
sammlung vertretenen Stimmen sich dafür aussprechen.
C. Von den General-Versammlungen.
§. 29.
Das gewöhnliche Kalenderjahr ist das Rechnungsjahr der Gesellschaft.
Die ordentliche General-Versawmlung findet alljährlich im Laufe des.
Monats April statt. Die Einberufung zu derselben erfolgt durch den Ver-
waltungsratch und wird durch die Stettiner Zeitungen und den Preußischen
Staatsanzeiger zwei Nal, das erste Mal wenigstens vier Wochen vor dem
Termin, bekannt gemacht.
Die Aktionaire erkennen diese Art der Bekanntmachung als eine rechts-
verbindlich insinuirte und schriftliche an, ohne den Verwalkungsrath in Be-
ziehung auf weitere Bekanntmachungen zu beschränken. 7
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