Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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In diesen ordentlichen General-Versammlungen berichtet der Verwal- 
tungsrath über die Lage des Geschäftes, legt den gedruckten, vierzehn Tage 
vorher jedem Aktionair auf Verlangen mitzutheilenden Abschluß vor, und bringt 
diejenigen Gegenstände zum Vortrage, die er dazu geeignet sindet. Den Aktio= 
nalren steht das Recht zu, in der General-Versammlung selbst Gegenstände zum 
Vortrag zu bringen, der Verwaltungsrath ist aber befugt, jeden Antra zu der 
nächsten General-Versammlung zu verweisen, der nicht mindestens acht Tage 
vor der General-Versammlung schriftlich eingereicht ist. 
Idn diesen ordentlichen General-Versammlungen werden ferner drei Re- 
visoren gewählt, welche für das laufende Kalenderjahr die Bücher, nach Ab- 
schluß derselben, sowie die Rechnungen, Beläge, die Kasse und den Tresor 
nach bester Einsicht zu prüfen haben. Oiese Revisoren berichten darüber der 
nächsten ordentlichen General-Versammlung des folgenden Jahres, worauf 
diese die Decharge ertheilt, falls gegen die Geschäftsführung des Verwaltungs= 
rathes nichts zu erinnern ist. Sobald der Verwaltungsrakh auf diese Weise 
dechargirt worden, so ist er gegen fernere Ansprüche, die an ihn aus der Periode, 
für die er die Decharge empfangen, gemacht werden mochten, gesichert. Der 
Verwaltungsrath dechargirt demnachst die Oirektion. 
S. 30. 
Die Aktionaire als solche haben keinen andern Antheil an der Verwal- 
tung des Vermögens der Gesellschaft, als den, der ihnen in diesem Statut zu- 
gewiesen ist. Auch können sie keine andere Rechnungslegung fordern, als das 
Statut §. 29. dem Verwaltungsrathe zur Pflicht macht. 
g. 31. 
Außerordentliche General-Versammlungen koͤnnen angesetzt werden, ent- 
weder nach den Beschlüssen des Verwaltungsrathes oder auf den schriftlichen 
Antrag von Aktionairen, die im Besitz von mindestens Einhundert Stimmen sind. 
Zur Anberaumung einer außerordentlichen General-Versammlung ist der 
Verwaltungsrath verpflichtet, sobald nach Maaßgabe des §. 9. neue Einschüsse 
gefordert werden. 6 
Die Zusammenberufung der außerordentlichen General-Versammlung er- 
folgt auf dieselbe Weise, wie bei den ordenrlichen vorgeschrieben ist, unter Be- 
kanntmachung des Zwecks der Versammlung. Dem Antrage der Aktionaire 
auf Konvokation zu einer außerordentlichen General-Versammlung muß der 
Verwaltungsrath spätestens innerhalb vier Wochen nach eingegangenem Antrage 
nachkommen. 
K. 32. 
Ein dazu von dem Verwaltungsrathe berufener Notar führt in den 
General-Versammlungen das Protokoll. Diese Protokolle, welche zum Beweise 
dessen dienen, was in den Versammlungen geschehen ist, und wodurch nament- 
lich auch die Legitimation des Berwaltungsrathes geführt wird, bleiben in dem 
Archive der Gesellschaft aufbewahrt. · 
Jahrgang 1852. (Nr. 3637.) 77 9. 33.
	        
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