g. 33.
Den Vorsitz in den General-Versammlungen fuͤhrt der Vorsitzende des
Verwaltungsrathes oder sein Stellvertreter. Er leitet das Skrutinium, ertheilt
das Wort und bestimmt die Folge der zum Vortrage kommenden Gegenstaͤnde.
Gestimmt wird nach Stimmzetteln.
Wer 1 bis 10 Aktien besitzt, hat 1 Stimme,
11 „20 - 2 Stimmen,
3
1- .
-31-40- ---i -
--«-50-unddarüber
besitzt, hat 5 -
Kein Aktionair darf mehr als sechszig Aktien besitzen.
Die Vertretung ist nur durch Aktionaire zulässig, und muß der Bevoll-
mächtigte sich durch schriftliche, dem Verwaltungsrathe einzureichende Vollmacht
legitimiren. Kein Aktionair kann, wenn er als Bevollmächtigter auftritt, ein-
schließlich seiner eigenen, mehr als funfzehn Stimmen repräsentiren. Eine
General-Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens Einhundert Stimmen
darin vertreten sind. ,
F. 34.
Frauen, bevormundete und moralische Personen, Korporationen, öffent-
liche Institute, können in den General-Versammlungen nur durch ihre Dispo-
nenten oder Vertreter repräsentirt werden, wenn die letzteren auch nicht Ak-
tionaire sind.
g. 35.
Wer in den General-Versammlungen nicht erscheint, hat sich den Be-
schlüssen derselben zu unterwerfen.
K. 36.
Eine Abänderung dieses Statuts kann nur durch Beschluß einer General-
Versammlung, wenn dieser Zweck bei der Berufung der Gesellschaft angezeigt
ist und wenn zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Stimmen für die
Abänderung siummen, und unter allen Umständen nur mit Genehmigung des
Staats veranlaßt werden.
Vierter Abschnitt.
S. 37.
Verhältnisse Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Versicherten ge-
ur Hesellcheft hören vor das ordentliche Gericht am Wohnorte der Direktion oder desjenigen
erien. General= resp. Haupt-Agenten, durch den die Versicherung geschlossen wurde,
wenn nicht in der Versicherungs-Urkunde ein anderes Forum bestellt ist, oder
wenn nicht die Direktion sich 8 die Bildung eines Schiedsgerichts mit gem
er-