Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Versicherten vereinigt. Jedes Urtel muß auf den Grundsätzen der die Ver- 
sicherung betreffenden Urkunde und deren Bedingungen bafirt sein. 
*2 
Die Prämie muß bei Schließung der Assekuranz bezahlt werden, und 
ehe sie bezahlt ist, tritt der Versicherungs-Vertrag nicht ins Leben. 
Werden die Prämien in einzelnen Fällen kreditirt, so ist dies Sache der 
Vereinigung zwischen der Direktion und dem Wersicherten, wobei der Ersteren 
jedoch das Recht verbleibt, gestundete Prämien mit etwanigen Schadenforderungen 
des Versicherten ohne Zinsen-Vergütigung zu kompensiren. Dem Versicherten 
steht dagegen in keinem Falle dies Kompensations-Recht zu. 
S. 39. 
Hat die Gesellschaft von einem insolvent gewordenen Versicherten Prä- 
mien für laufenden Risiko zu fordern, so ist dieser Risiko stillschweigend auf- 
gekündigt, wenn die Prämie nicht sogleich bezahlt wird. 
  
Das vorstehende revidirte Statut, welches auf Grund der in der Ge- 
neral-Versammlung vom 12. und 13. Januar 1852. berathenen Abänderungen 
und Ergänzungen des unterm 31. Oktober 1845. landesherrlich bestätigten 
Statuts beschlossen ist, tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung in Kraft 
und wird dadurch das bisherige Stat aufgehoben. 
  
Beilage A. 
Formular zur Aktie. 
Preußische National-Versicherungs-Gesellschaft in Stettin, geneh- 
migt durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31. Oktober 1845. 
Aktie 
% über Rlhlr. 400 Preußisch Kurant. 
Nachdem Herr . .. diese Aktie durch baaren Einschuß non 
Einhundert sage 100 Thaler Preußisch Kurant und Niederlegung eines 
Wechsels von Dreihundert sage 300 Thaler Preußisch Kurant erwarb und 
dadurch Mitglied der Gesellschaft geworden ist, hat solcher nach Inhalt der 
Statuten verhäkenigmäßigen Antheil an dem Vermögen derselben und ist be- 
rechtigt, den auf besondere Zinsen= und Dividenden-Scheine zur Bertheilung 
kommenden Gewinn gegen deren Aushändigung zu erheben. 
Diese Aktie kann ohne schriftliche auf derselben zu bemerkende Genehmi- 
gung des Verwaltungsrathes nicht veräußert oder verpfändet werden. 
Stettin, den 
Der Verwaltungsrath. Die Direktion. 
(r. 3637.) 77* Bei-
	        
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