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(Nr. 3638.) Allerhöchste Genehmigungs-Urkunde vom 21. August 1852., betreffend die Auf-
lösung der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, nebst dem
Vertrage vom Juni 1852. wegen Uebereignung der genannten Bahn
an den Staat.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die mittelst Konzessions= und Dessätigungs-Urkunde vom 27.
November 1843. (Gesetz-Sammlung für 184.3. Seite 371.) von Uns bestätigte
Niederschlesisch-Märkische Eisenbahngesellschaft durch den auf Grund des Ge-
setzes vom 31. März 1852. (Gesetz-Sammlung für 1852. Seite 89.) unterm
2Juni 1852. mit ihr abgeschlossenen Vertrag ihr gesammtes Besitzthum mit
allen Rechten und Pflichten vom 1. Januar 1852. an, dem Staate zum vollen
Eigenthume überlassen hat, wollen Wir dem in der Generalversammlung der
Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vom 10. Oktober 1851. ein-
simmig. gefaßten Beschlusse, wonach dieselbe für den Fall, daß die Ueberlassung
ihres Besitzthums an den Staat zu Stande kommt, sich aufzulösen beschlossen
hat, und diese Auflösung ohne weitere Beschlußnahme mit dem Abschlusse des
Laehelasiungs-Kontrasree einfritt, hierdurch Unsere landesherrliche Genehmigung
ertheilen.
„ Diese Genehmigungs-Urkunde ist nebst dem vorerwähnten Vertrage vom
2- Juni 1852. durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Pubus, den 21. August 1852.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
(Nr. 3638.) Ver-