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Vertrag
wegen Uebereignung der Niederschlesisch -Märkischen Eisenbahn
an den Staat.
Zwischen der Königlichen Verwaltung der Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahn in Vertretung des Fiskus
einerseits
und der durch den Generalversammlungs-Beschluß der Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft vom 16. Oktober 1851. zur Vertretung der genannten
Gesellschaft bei dem gegenwärtigen Geschäfte ermächtigken endesunterzeichneten
Kommission
andererseits
ist, und zwar Seitens der Königlichen Verwaltung der Niederschlesisch-Mcr-
kischen Eisenbahn unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Ministers fi
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Herrn Finanzministers nach-
stehender Vertrag verabredet und geschlossen worden.
K. 1.
Die Niederschlesisch= Märkische Eisenbahngesellschaft überläßt ihr ge-
sammtes Besitzthum nebsi allen Rechten und Pflichten, vom 1. Januar 18852.
an, dem Staat zum vollen Eigenthum.
K. 2.
Der Scaat hat die Verwaltung der Niederschlesisch-Märkischen Eise-
bahn nebst Zubehör bereits am 1. Januar 1850. übernommen und befindet
sich seit dieser Zeit im Besitz des gesammten Vermögens der Gesellschaft. Es
bedarf daher einer besondern Uebergabe des Besitzthums der Gesellschaft an
den Staat nicht, dieselbe wird vielmehr hierdurch von Seiten des Staats, mi
ausdrücklichem Verzicht auf alle Gewährleisiung, als vollständig geschehen an-
erkannt, wogegen die Kommission der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahnge=
sellschaft die Umschreibung des Besittztitels von sämmtlichen der Gesellschaft
gehörigen Grundstücken in den betreffenden Hypothekenbüchern, sowie die Um-
schreibung der etwa ausstehenden Hypotheken-Kapitalien oder sonstigen einge-
tragenen Rechte und Forderungen auf den Fiekus hiemit ausdrücklich bewilligl.
S. 3.
Vermäge des im g. 1. stipulirten Ueberganges aller auf dem Vermögen
der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft haftenden Pflichten übe#r-
nimmt der Staat alle der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft ob-
liegenden Schulden und Verbindlichkeiten, insbesondere also auch diejenigen
Verpflichtungen, welche der Gesellschaft gegen die Inhaber der hurderschtolft
Märkischen Eisenbahn-Prioritats-Aktien und Prioritäts-Obligationen obliegen
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