Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 574 — 
Vertrag 
wegen Uebereignung der Niederschlesisch -Märkischen Eisenbahn 
an den Staat. 
  
Zwischen der Königlichen Verwaltung der Niederschlesisch-Märkischen 
Eisenbahn in Vertretung des Fiskus 
einerseits 
und der durch den Generalversammlungs-Beschluß der Niederschlesisch-Märkischen 
Eisenbahngesellschaft vom 16. Oktober 1851. zur Vertretung der genannten 
Gesellschaft bei dem gegenwärtigen Geschäfte ermächtigken endesunterzeichneten 
Kommission 
andererseits 
ist, und zwar Seitens der Königlichen Verwaltung der Niederschlesisch-Mcr- 
kischen Eisenbahn unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Ministers fi 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Herrn Finanzministers nach- 
stehender Vertrag verabredet und geschlossen worden. 
K. 1. 
Die Niederschlesisch= Märkische Eisenbahngesellschaft überläßt ihr ge- 
sammtes Besitzthum nebsi allen Rechten und Pflichten, vom 1. Januar 18852. 
an, dem Staat zum vollen Eigenthum. 
K. 2. 
Der Scaat hat die Verwaltung der Niederschlesisch-Märkischen Eise- 
bahn nebst Zubehör bereits am 1. Januar 1850. übernommen und befindet 
sich seit dieser Zeit im Besitz des gesammten Vermögens der Gesellschaft. Es 
bedarf daher einer besondern Uebergabe des Besitzthums der Gesellschaft an 
den Staat nicht, dieselbe wird vielmehr hierdurch von Seiten des Staats, mi 
ausdrücklichem Verzicht auf alle Gewährleisiung, als vollständig geschehen an- 
erkannt, wogegen die Kommission der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahnge= 
sellschaft die Umschreibung des Besittztitels von sämmtlichen der Gesellschaft 
gehörigen Grundstücken in den betreffenden Hypothekenbüchern, sowie die Um- 
schreibung der etwa ausstehenden Hypotheken-Kapitalien oder sonstigen einge- 
tragenen Rechte und Forderungen auf den Fiekus hiemit ausdrücklich bewilligl. 
S. 3. 
Vermäge des im g. 1. stipulirten Ueberganges aller auf dem Vermögen 
der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft haftenden Pflichten übe#r- 
nimmt der Staat alle der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft ob- 
liegenden Schulden und Verbindlichkeiten, insbesondere also auch diejenigen 
Verpflichtungen, welche der Gesellschaft gegen die Inhaber der hurderschtolft 
Märkischen Eisenbahn-Prioritats-Aktien und Prioritäts-Obligationen obliegen 
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