Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Der Staat, als Rechksnachfolger der Niederschlesisch-Märkischen Eisen- 
bahngesellschaft, ertheilt der Direktion derselben hierdurch Decharge wegen aller 
für die Gesellschaft geführten Geschäfte und insbesondere wegen der Verwaltung 
des Gesellschaftsvermögens, soweit letztere durch die Direktion geschehen ist. 
. 7. 
Die Kosten dieses Vertrages mit Ausschluß des Stempels, welcher außer 
Ansatz bleibt, übernimmt der Staat. 
Berlin, den 24. Juni 1852. 
Königl. Verwaltung der Nieder- Die Kommission der Niederschlesisch- 
schlesisch-Märkischen Eisenbahn. Märkischen Eisenbahngesellschaft. 
Costenoble. v. Glümer. Henoch. Moll. Schüttler. Rubens. 
Schwedler. Furbach. 
beurlaubt. 
Als Mitglieder der Direktion der Nieder- 
schlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. 
v. Könen. Keibel. Rellstab. 
Vorstehender Vertrag wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 31. 
Maärz 1852. von uns genehmigt. 
Berlin, den 25. Juni 1852. 
Der Finanzminister. Der Minister für Handel, Gewerbe 
v. Bodelschwingh. und öffentliche Arbeiten. 
In Vertretung: 
v. Pommer-Esche. 
  
(Nr. 3639.)
	        
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