Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3639.) Allerhöchster Erlaß vom 21. August 1852., betreffend die Einsetzung einer Be- 
hoͤrde unter dem Namen „Koͤnigliche Direktion der Niederschlesisch-Maͤrki- 
schen Eisenbahn.“ 
N die Niederschlesich-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft durch den Ver- 
trag vom 3 Juni d. J. ihr gesammtes Besitzthum nebst allen Rechten und 
Mlichten vom 1. Januar d. J. ab an den Staat zum vollen Eigenthum ab- 
getreten hat, und in Gemäßheit des in der General-Versammlung vom 
6. Oktober 1851. für diesen Fall gefaßten, von Mir bestätigten Beschlusses 
die Auflösung dieser Gesellschaft erfolgt ist, ermächtige Ich Sie, für die Ver- 
waltung und den Betrieb dieser Elenboh unter dem Namen „Königliche 
Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn“ eine von Ihnen unmittel- 
bar ressortirende besondere Behöbrde einzusetzen, welche bis auf Weiteres in Ber- 
lin ihren Sitz haben und in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs alle Be- 
fugnisse einer öffentlichen Behörde haben soll. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Putbus, den 21. August 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Jahrho#g 1852. (Nr. 3639—3640.) 78 (Nr. 3640.)
	        
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