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(Nr. 3639.) Allerhöchster Erlaß vom 21. August 1852., betreffend die Einsetzung einer Be-
hoͤrde unter dem Namen „Koͤnigliche Direktion der Niederschlesisch-Maͤrki-
schen Eisenbahn.“
N die Niederschlesich-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft durch den Ver-
trag vom 3 Juni d. J. ihr gesammtes Besitzthum nebst allen Rechten und
Mlichten vom 1. Januar d. J. ab an den Staat zum vollen Eigenthum ab-
getreten hat, und in Gemäßheit des in der General-Versammlung vom
6. Oktober 1851. für diesen Fall gefaßten, von Mir bestätigten Beschlusses
die Auflösung dieser Gesellschaft erfolgt ist, ermächtige Ich Sie, für die Ver-
waltung und den Betrieb dieser Elenboh unter dem Namen „Königliche
Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn“ eine von Ihnen unmittel-
bar ressortirende besondere Behöbrde einzusetzen, welche bis auf Weiteres in Ber-
lin ihren Sitz haben und in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs alle Be-
fugnisse einer öffentlichen Behörde haben soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Putbus, den 21. August 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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