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Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Spoy-Kanals
zu Cleve und des regulirten alten Rheines zwischen den Orten
Keeken und Griethausen zu erheben sind.
E. ist zu entrichten:
A. An Kanalgebuͤhren.
1) von jedem Zentner der Tragefähigkeit eines bis zur Hälfte
der Tragefähigkeit oder darüber beladenen Schiffes4
2) von jedem Zentner der Tragefahigkeit eines unter der
Hälfte der Tragefähigkeit beladenen Schissees ...
3) von einer jeden Quadratruthe eines Holzfloßees
B. An Schleusengebühren.
4) für den Durchlaß eines Schiffes durch die Schleuse, von
weniger als 500 Zentner Ladungsfähigkeit, welches gar
nicht befrachtet ist ...... ... .. . ...... . .. . ... ...... .. .
desgleichen unter 500 Zentner - vollständiger *
dungsfäahigkeit (theilweiser Ladung
- von 500—1000 Ztr. Ladungsfähigkeit) leer#
- 1000—1500 Ztr. oder
mehr als 1500 Zer. beladen
2) für ben Durchlaß eines Holzfloßes ...................
C. An Winterlager- und Hafenschutz-Geldern.
1) von einem Schiffe von 1—10 Lasten Ladungsfaͤhigkeit ·
—20
n
2) - - -
3) * 2 * * –30 2 *
4) -v° 5 * * 31 —40 * *
5) - 2 -v 41—50 “ “v*
6) 2 * - 51—60 * 2
7) 2 2 - 2 61—70 - 2
8) * 2 “ 71—80 * *
9) 5 * * 2 81—90 7
10) R "b - 91100 = -
11) = von mehr als 100 Lasten
12) von einem Dampfschisee . . .. " J
13) von jeder Quadratruthe eines Holzfloßes ... ... ... . . ...
(Nr. 3640.)
–J
.
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