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Zusätzliche Bestimmungen.
1) Leere Fahrzeuge, ingleichen solche beladene Fahrzeuge, welche ohne Be-
rührung der Orte Keeken und Cleve auf dem regulirten alten Rheine
und auf dem Kanale fahren, sowie Schiffsgefäße, welche ausschließlich
mit Gegenständen für unmittelbare Rechnung des Staats befrachtet
sind, — letztere auf Vorzeigung der darüber von der betreffenden Be-
hörde ausgestellten Bescheinigurg — sind frei von Entrichtung der
Konalgebäßren. Gleiche Begünstigung genießen kleinere Lichterfahrzeuge,
welche dazu dienen, solche Krachbschiste zu lichten, die bei einem gerin-
geren, als dem normalen Wasserstande des Kanals und ohne Verschulden
des Schiffers festgefahren sind; die Lichterfahrzeuge bleiben auch von
der Entrichtung der Schleusengebühren befreit, wenn sie zugleich mit
dem gelichteten Schiffe durchgeschleuset werden.
2) Die Kanal= und Schleusengebühr wird bei dem Neben-Zollamte zu
Keeken und bei der Stener-Assistentur am Brückthore zu Elere nach
Anweisung des Finanzministeriums erhoben.
3) Nicht zusammengefügtes Floßholz darf auf dem Kanale nicht trans-
portirt werden.
4) Die Schleusengebühren werden so oft entrichtet, als die Fahrzeuge die
Schleuse passiren, wobei es keinen Umerschied macht, ob sie durch-
eschleuset werden, oder ob sie durch die geöffnete Schleuse gehen.
5 Ein- zu einem größeren Fahrzeuge gehöriges, diesem angehängtes kleine-
res Boot ist von der Schleusengebühr frei.
6) Das Winterlager= und Hafenschutz-Geld wird von jedem Fahrzeuge
erhoben, welches im regulirten alten Rheine, im Spoy-Kanale oder in
dessen Hafen überwinterk, sowie von allen denjenigen Fahrzeugen, welche
bei eintretendem Frostwetter und Treibeise auf dem Rheine im Vossegatt
bei Keeken einlaufen und entweder im schiffbar gemachten alten Rheine
oder im Spoy-Kanale vor dem Eise Schutz suchen. Das Winterlager-
und Hafenschutz-Geld ist von den Fahrzeugen bei dem Neben-Zollamte
zu Keeken zu emrichten, sobald sie den alten Rhein und den Kanal
wieder verlassen. Schiffe, die sich nicht acht Tage in dem regulirten
alten Rheine oder in dem Kanale aufhalten, sind frei von dieser Abgabe.
7) Die Schiffer sind verpflichtet, die Quiktungen über die entrichteten Ge-
bühren den Steuer-, Polizei= und Hafenbeamten auf Verlangen jederzeit
vorzulegen
egeben Stettin, den 27. August 1852.
Friedrich Wilhelm.
Fuͤr den abwesenden Finanzminister:
v. d. Heydt. v. Raumer.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei.
(Rudolpb Decker.)