Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 583 — 
(Xr. 3643.) Allerhoͤchster Erlaß vom 20. August 1852., betreffend die Bewilligung der fiska- 
lischen Rechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Chaufsee von 
Rawicz uͤber Herrnstadt, Winzig und Steinau nach Luͤben. 
N gdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Rawicz uͤber Herrnstadt, Winzig und Steinau nach Luͤben durch 
die zu diesem Zwecke zusammengetretene Gesellschaft genehmigt habe, bestimme 
Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht fuͤr die zur Chaussee erforderlichen 
Grundstuͤcke, ingleichen das Recht zur Emnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs-Materlalien, nach Maaßgabe der für die Staars-Chausseen bestehenden 
Vorschriften, auf diese Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich der 
genannten Chausseebau-Gesellschaft das Recht ur Erhebung des Chausseegeldes 
auf dieser Straße nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, sowie der sonstigen darauf bezüglichen Vorschriften 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Bergehen für die ge- 
dachte Straße Gültigkeit haben. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Putbus, den 20. August 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
Fär den abwesenden 
Finanzminister: 
v. d. Heydt. v. Raumer. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
2643—3644.) 79° (Nr. 3644.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.