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(Xr. 3643.) Allerhoͤchster Erlaß vom 20. August 1852., betreffend die Bewilligung der fiska-
lischen Rechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Chaufsee von
Rawicz uͤber Herrnstadt, Winzig und Steinau nach Luͤben.
N gdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Rawicz uͤber Herrnstadt, Winzig und Steinau nach Luͤben durch
die zu diesem Zwecke zusammengetretene Gesellschaft genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht fuͤr die zur Chaussee erforderlichen
Grundstuͤcke, ingleichen das Recht zur Emnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materlalien, nach Maaßgabe der für die Staars-Chausseen bestehenden
Vorschriften, auf diese Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich der
genannten Chausseebau-Gesellschaft das Recht ur Erhebung des Chausseegeldes
auf dieser Straße nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, sowie der sonstigen darauf bezüglichen Vorschriften
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Bergehen für die ge-
dachte Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Putbus, den 20. August 1852.
Friedrich Wilhelm.
Fär den abwesenden
Finanzminister:
v. d. Heydt. v. Raumer.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
2643—3644.) 79° (Nr. 3644.)