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(Nr. 3644.) Verordnung, betreffend einige Ergänzungen und Abänderungen des Reglements
für die Westphälische Provinzial = Feuersozietät vom 5. Januar 1836.
Vom 1. September 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 21c.
verordnen, in Berücksichtigung der Anträge des Provinial-Landtages der Pro-
vinz Westphalen, wegen Ergänzung und Abänderung des Reglements für die
Westphälische Provinzial-Feuersozietät vom 5. Januar 1836., was folgt:
Zu g. 18.
Die Kosten fuͤr Aufnahme der Beschreibungen und Taxen der Gebaͤude
werden von der Sozietaͤt getragen, wenn dieselbe zum Zwecke des Eintritts
in die Soziecch, auf den Antrag des Eigenthümers der Gebäude, von der
Ortsbehörde veranlaßt wird; doch bleibt der Eigenthümer zur Tragung
derjenigen Kosten verpflichtet, welche durch eine von ihm selbst in Gemäßheit
der Verordnung vom 10. Februar 1843. zu §. 15. des Reglements Behufs
sofortiger Versicherung veranlaßte Abschätzung entstehen.
Die Beschreibungen und Taxen Behufs Erhöhung der Versicherung
bereits assozürter Gebaude sind auf Kosten des Gebäude-Eigenthümers zu
beschaffen.
Diese Kosten werden nach den Sätzen des Gebühren-Regulatiovs der Pro-
vinzial-Feuersozietät, welche mit Genehmigung Unseres Oberpräsidenten nach
Maaßgabe der Vorschriften im F. 117. des Reglements anderweit normirt
werden können, berechnet und von der Ortsbehörde festgesetzt; die festgesetzten
e sind durch die Taxatoren unmittelbar von den Versicherungssuchern
einzuziehen.
Bleiben Kosten dieser Art rückständig, so hat der Tarakor sich an die
Direktion zu wenden, auf deren Verfügung dieselben durch die Steuerkassen,
gleich den öffentlichen Abgaben, im Wege der administrativen Exekution beige-
trieben werden.
Zu g. 3 1a.
TLehnmschindeldächer werden bei Fesisetzung der Gebäudeklasse ohne Unter-
schied den Strohdächern gleichgestellt.
Zu g. 32a.
Apotheken sind, wenn darin keine Laboratorien, oder sonstige in dem
Reglement als feuergefaͤhrlich bezeichnete Anlagen sich befinden, den Wehnhziu=
sern gleich zu klassisiziren. Die Feuersozietäts-Direktion ist ermächtigt, die im
g. 32a. des Reglememts als gering feuergefährlich bezeichneten Gewerbe-Anlagen
in dem Falle als sehr feuergefährliche Anlagen zu behandeln, wenn dieselben
ihrer Einrichtung und ihrem Betriebe nach ben sehr feuergefährlichen ie
gleich-