Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3644.) Verordnung, betreffend einige Ergänzungen und Abänderungen des Reglements 
für die Westphälische Provinzial = Feuersozietät vom 5. Januar 1836. 
Vom 1. September 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 21c. 
verordnen, in Berücksichtigung der Anträge des Provinial-Landtages der Pro- 
vinz Westphalen, wegen Ergänzung und Abänderung des Reglements für die 
Westphälische Provinzial-Feuersozietät vom 5. Januar 1836., was folgt: 
Zu g. 18. 
Die Kosten fuͤr Aufnahme der Beschreibungen und Taxen der Gebaͤude 
werden von der Sozietaͤt getragen, wenn dieselbe zum Zwecke des Eintritts 
in die Soziecch, auf den Antrag des Eigenthümers der Gebäude, von der 
Ortsbehörde veranlaßt wird; doch bleibt der Eigenthümer zur Tragung 
derjenigen Kosten verpflichtet, welche durch eine von ihm selbst in Gemäßheit 
der Verordnung vom 10. Februar 1843. zu §. 15. des Reglements Behufs 
sofortiger Versicherung veranlaßte Abschätzung entstehen. 
Die Beschreibungen und Taxen Behufs Erhöhung der Versicherung 
bereits assozürter Gebaude sind auf Kosten des Gebäude-Eigenthümers zu 
beschaffen. 
Diese Kosten werden nach den Sätzen des Gebühren-Regulatiovs der Pro- 
vinzial-Feuersozietät, welche mit Genehmigung Unseres Oberpräsidenten nach 
Maaßgabe der Vorschriften im F. 117. des Reglements anderweit normirt 
werden können, berechnet und von der Ortsbehörde festgesetzt; die festgesetzten 
e sind durch die Taxatoren unmittelbar von den Versicherungssuchern 
einzuziehen. 
Bleiben Kosten dieser Art rückständig, so hat der Tarakor sich an die 
Direktion zu wenden, auf deren Verfügung dieselben durch die Steuerkassen, 
gleich den öffentlichen Abgaben, im Wege der administrativen Exekution beige- 
trieben werden. 
Zu g. 3 1a. 
TLehnmschindeldächer werden bei Fesisetzung der Gebäudeklasse ohne Unter- 
schied den Strohdächern gleichgestellt. 
Zu g. 32a. 
Apotheken sind, wenn darin keine Laboratorien, oder sonstige in dem 
Reglement als feuergefaͤhrlich bezeichnete Anlagen sich befinden, den Wehnhziu= 
sern gleich zu klassisiziren. Die Feuersozietäts-Direktion ist ermächtigt, die im 
g. 32a. des Reglememts als gering feuergefährlich bezeichneten Gewerbe-Anlagen 
in dem Falle als sehr feuergefährliche Anlagen zu behandeln, wenn dieselben 
ihrer Einrichtung und ihrem Betriebe nach ben sehr feuergefährlichen ie 
gleich-
	        
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