Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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gleichzustellen sind, sowie umgekehrt die daselbst als sehr feuergefaͤhrlich bezeich- 
neten Gewerbe-Anlagen den gering feuergefährlichen Anlagen in dem Fall- 
leichzustellen, wenn dieselben vermöge ihrer Konstruktion und Benutung keinen 
Aberen Grad von Feuergefährlichkeit darbieten, als die gering feuergefährlichen 
nlagen. 
Auch wird die Direktion ermächtigt, diejenigen Gebdude, worin größere 
Quantitäkten von brennbaren Stoffen aufbewahrt werden, nach Umständen den 
gering feuergefährlichen oder den sehr feuergefährlichen Gewerbe-Anlagen gleich 
zu klassifiziren. 
Zu g. 33a. 
In Ansehung der nicht zu den feuergefährlichen Gewerbe-Anlagen gehs- 
renden Gebäude bleibt der Direktion überlassen, nach Befinden der Umstände 
zu bestimmen, daß dieselben, abweichend von den in den vorbergehenden Para- 
Naphen des Reglements bestimmten Klassenmerkmalen, in eine höhere oder nie- 
ere Klasse gestellt werden, als diejenige ist, in welche das betreffende Gebäude, 
seiner Bauart und Lage nach, sonst gehören würde. 
Auch wird die Oirektion ermachtigt, die Versicherung neuer, nicht nach 
Vorschrift der Feuer-Polizeiordnung eingerichteter Gebaäude den Umständen nach 
abzulehnen, sowie bereits versicherte Gebäude sofort im Kataster zu löschen, 
wenn selbige durch baulichen Verfall, Zerstörung, schlechte Einrichtung der 
Feuerungsanlagen, oder aus sonstigen Ursachen einen außerordentlichen Grad 
von Feuersgefahr darbieten, oder einer fortwährenden Abnahme im Werthe 
ausgesetzt sind, oder einem Eigenthümer angehören, welcher erwiesener Maaßen 
fahrlassig mit Feuer und Licht umgeht. 
— 
Gegen jede, von dem gewöhnlichen Tarif abweichende Klassenerhöhung, 
sowie gegen jede auf Grund der Bestimmungen zu §. 33 u. erfolgte Ablehnung 
einer Versicherung, umgleichen gegen jede auf Grund jener Bestimmungen ver- 
fügte Löschung bereits versicherter Gebäude steht dem Gebäude-Eigenthümer, 
unter Ausschließung der Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung, nur der 
Rekurs an den Oberpräsidenten, und demnächst an das Ministerium des In- 
nern zu. 
Zu g. 44. 
Die Verhandlungen uͤber Abschaͤtzung der Brandschaͤden werden von dem 
Gemeindevorstande acht Tage lang zu Hos-enn Einsicht und Prüfung offen 
gelegt. Erwaige Erinnerungen gegen die Richtigkeit der Abschaͤtzung sind ent- 
weder schriftlich anzuzeigen oder bei dem Gemeindevorstande zu Protokoll zu 
geben, und sodann, unter Einreichung der Abschaͤtzungsverhandlung, mittelst gut- 
achtlicher Aeußerung des Landraths der Provinzial-Feuersozietaͤts- Direktion zur 
Entscheidung vorzulegen. 
Zu F. 54. 
Schadden, die an einem bei der Provinzial-Feuersozietät assoziirten Gebäude 
durch Blitz entstehen, werden nur dann vergütet, wenn der Blitz das versicherte 
M. 3644.) Ge-
	        
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