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gleichzustellen sind, sowie umgekehrt die daselbst als sehr feuergefaͤhrlich bezeich-
neten Gewerbe-Anlagen den gering feuergefährlichen Anlagen in dem Fall-
leichzustellen, wenn dieselben vermöge ihrer Konstruktion und Benutung keinen
Aberen Grad von Feuergefährlichkeit darbieten, als die gering feuergefährlichen
nlagen.
Auch wird die Direktion ermächtigt, diejenigen Gebdude, worin größere
Quantitäkten von brennbaren Stoffen aufbewahrt werden, nach Umständen den
gering feuergefährlichen oder den sehr feuergefährlichen Gewerbe-Anlagen gleich
zu klassifiziren.
Zu g. 33a.
In Ansehung der nicht zu den feuergefährlichen Gewerbe-Anlagen gehs-
renden Gebäude bleibt der Direktion überlassen, nach Befinden der Umstände
zu bestimmen, daß dieselben, abweichend von den in den vorbergehenden Para-
Naphen des Reglements bestimmten Klassenmerkmalen, in eine höhere oder nie-
ere Klasse gestellt werden, als diejenige ist, in welche das betreffende Gebäude,
seiner Bauart und Lage nach, sonst gehören würde.
Auch wird die Oirektion ermachtigt, die Versicherung neuer, nicht nach
Vorschrift der Feuer-Polizeiordnung eingerichteter Gebaäude den Umständen nach
abzulehnen, sowie bereits versicherte Gebäude sofort im Kataster zu löschen,
wenn selbige durch baulichen Verfall, Zerstörung, schlechte Einrichtung der
Feuerungsanlagen, oder aus sonstigen Ursachen einen außerordentlichen Grad
von Feuersgefahr darbieten, oder einer fortwährenden Abnahme im Werthe
ausgesetzt sind, oder einem Eigenthümer angehören, welcher erwiesener Maaßen
fahrlassig mit Feuer und Licht umgeht.
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Gegen jede, von dem gewöhnlichen Tarif abweichende Klassenerhöhung,
sowie gegen jede auf Grund der Bestimmungen zu §. 33 u. erfolgte Ablehnung
einer Versicherung, umgleichen gegen jede auf Grund jener Bestimmungen ver-
fügte Löschung bereits versicherter Gebäude steht dem Gebäude-Eigenthümer,
unter Ausschließung der Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung, nur der
Rekurs an den Oberpräsidenten, und demnächst an das Ministerium des In-
nern zu.
Zu g. 44.
Die Verhandlungen uͤber Abschaͤtzung der Brandschaͤden werden von dem
Gemeindevorstande acht Tage lang zu Hos-enn Einsicht und Prüfung offen
gelegt. Erwaige Erinnerungen gegen die Richtigkeit der Abschaͤtzung sind ent-
weder schriftlich anzuzeigen oder bei dem Gemeindevorstande zu Protokoll zu
geben, und sodann, unter Einreichung der Abschaͤtzungsverhandlung, mittelst gut-
achtlicher Aeußerung des Landraths der Provinzial-Feuersozietaͤts- Direktion zur
Entscheidung vorzulegen.
Zu F. 54.
Schadden, die an einem bei der Provinzial-Feuersozietät assoziirten Gebäude
durch Blitz entstehen, werden nur dann vergütet, wenn der Blitz das versicherte
M. 3644.) Ge-