Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3645.) Allerhöchster Erlaß vom 19. September 1852., betreffend die Publikation der 
Gesetze in den Hohenzollernschen Landen, die Einführung eines besondern 
Amtsblattes für den Bezirk der Regierung in Sigmaringen und die Ver- 
pflichtung zur Haltung der Gesetz-Sammlung und des Amteblattes da- 
selbst. 
N. den Anträgen des Staatsministleriums in dem Berichte vom 14. d. M. 
bestimme Ich in Anschluß an die Verordnung vom 7. Januar d. J. (Gesetz- 
Sammlung Seite 35.) hierdurch, 
1) daß in Bezug auf Publikation der Gesetze und auf den Zeitpunkt, mit 
dem ein durch die Gesetz-Sammlung verkündetes, für die Hohenzollern- 
schen Lande erlassenes Gesetz oder Verordnung die Gesetzeskraft erlangt, 
die Lande Hohenzollern als zur Rheinprovinz gehörig betrachtet werden 
sollen (G. 2. des Gesetzes vom 3. April 1846. Geeh Smnn. S. 151.); 
2) daß für den Bezirk der Regierung zu Sigmaringen in eben der Art, 
wie solches für die verschledenen "gierungsbezirke der Rheinprovinz 
durch F. 3. ff. der Verordnung vom 9. Juni 1819. (Gesetz-Samml. 
S. 148. ff.) vorgeschrieben ist, ein Amésblatt erscheinen soll, und 
3) daß die im §F. 2. der ebenerwähnten Verordnung bezeichnetren Verwal- 
tungsbehörden und Administrativbeamten, soweit ae in den Hohenzollern- 
schen Landen sich vorfinden, zur Haltung der Gesetz-Sammlung und 
des Regierungs-Amtsblattes verbunden sein sollen. 
Das Staateministerium hat diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung 
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 19. September 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. von der Heydt. Simons. v. Raumer. 
v. Westphalen. v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
An das Staatsministerium. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei. 
6 (Küdan — sbuc
	        
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