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den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen
und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Zahl und das Verhält-
niß der Klassen gerichtet werden können, sind von dem Regierungs-Kommissarius
unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erfor-
derlichen Sachverständigen zu untersuchen. ODiese Sachverständigen sind hin-
sichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen
ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor, hinsicht-
lich der Bonitt und Einschätzung zwei ökonomische Sachversiandige, denen bei
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sach-
verständiger beigeordnek werden kann.
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits be-
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Ande-
renfalls werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entschei-
dung über die Beschwerden. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die
Kosten derselben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter
Bekanntmachung der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die
landwirkhschaftlichen Angelegenheiten zulässig. Nach erfolgter Feststellung des
Deichkatasters ist dasselbe von der Königlichen Regierung in Merseburg aus-
zufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
g. 6.
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich- und
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den
Normalmorgen festgesetzt.
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er-
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordenrlicher Beitrag ausgeschrieben
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies auch
für die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung des ganzen Deiches, bis
zu deren Vollendung in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag der
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist.
S. 7.
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so
sollen diese bis zur Höhe von dreikausend Thalern zu einem Reservefonds ge-
sammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds
darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, son-
dern allein für folgende Zwecke verwendet werden:
a) für die Hersiellung der durch Eisgang oder Hochwasser zenstorten oder
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; Z„
(Nr. 3475,) b) für