Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen 
und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Zahl und das Verhält- 
niß der Klassen gerichtet werden können, sind von dem Regierungs-Kommissarius 
unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erfor- 
derlichen Sachverständigen zu untersuchen. ODiese Sachverständigen sind hin- 
sichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen 
ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor, hinsicht- 
lich der Bonitt und Einschätzung zwei ökonomische Sachversiandige, denen bei 
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sach- 
verständiger beigeordnek werden kann. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Ande- 
renfalls werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entschei- 
dung über die Beschwerden. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die 
Kosten derselben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter 
Bekanntmachung der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die 
landwirkhschaftlichen Angelegenheiten zulässig. Nach erfolgter Feststellung des 
Deichkatasters ist dasselbe von der Königlichen Regierung in Merseburg aus- 
zufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 6. 
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich- und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den 
Normalmorgen festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordenrlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies auch 
für die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung des ganzen Deiches, bis 
zu deren Vollendung in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag der 
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist. 
S. 7. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von dreikausend Thalern zu einem Reservefonds ge- 
sammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds 
darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, son- 
dern allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Hersiellung der durch Eisgang oder Hochwasser zenstorten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; Z„ 
(Nr. 3475,) b) für
	        
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