(Nr. 3647.) Allerhöchster Erlaß vom 23. August 1852., betreffend die Bewilligung der fis-
kollschen Vonechte im Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer
Chaussee von Alt-Schlage nach Reinfeld.
N Ich durch Meinen Erlaß vom hemigen Tage den Bau einer Chaussee
von Alt-Schlage nach Reinfeld durch den Gutsbesitzer Oppenfeld genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße das Ermroprichtonereckt
für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme
der Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für
die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, Anwendung finden sollen. Zu-
leich verleihe Jch dem Gutsbesitzer Oppenfeld das Recht zur Erhebung des
hausseegeldes auf dieser Chaussee nach dem für die Staats-Chausseen gelten-
den jedesmaligen Chausseegeld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestummungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung berref-
fenden zusätzlichen Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen für die in Rede slehende Straße Gülligkeit haben.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Menntniß zu bringen.
Putbus, den 23. August 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3648.)