baaren Auslagen C. 6. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. über den Ansatz
und die Erhebung der Gerichtskosten, Gesetz-Sammlung Seite 622.) und der
nach früheren Bestimmungen zu berechnenden Kopialien und Botengebähren,
außer Ansatz zu lassen. Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Poreei ist
der karifmißige Stempel in dem halben Betrage, zu den Nebeneremplaren der
Stempel beglaubter Abschriften zu verwenden.
S. 4.
Ebenso soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk:
„Feuersozietcktssache“ versehenen und mit offentlichem Siegel verschlossenen
Berichte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuersozietäts-Angelegenheiten
zwischen den Behörden hin= und hergesandt werden. Privatpersonen und ein-
zelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuersozietäts -Behörden
frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden unfrankirten Antworten
die Portofreiheit nicht zu slatten.
II. Aufnahmefähigkeit der Theilnehmer.
g. 5.
Die Soziet#t darf # Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude
und zwar nur solche Gebdude annehmen, die innerhalb der zur Assoziation ge-
hörigen Städte und ihrer Gemeindebezirke belegen sind. Als Perlkinenzstücke
der Gebaude werden jedoch die dabei befindlichen Staketerien, Brunnen und
Flöße, sowie diejenigen Gegenstände zur Versicherung angenommen, welche ihrer
Konstruktion und Befestigung nach stets dann als integrirende Theile eines
Gebudes betrachtet werden müssen, wenn solche, ohne letzteres zu zersibren,
daraus nicht augenblicklich fortgeschafft werden können.
S. 6.
In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebaude aller Art,
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, sobald sie vollständig aus-
gebaut sind und sich im gebrauchsfahigen Zustande befinden, zur Aufnahme
geeignet sind. Es dürfen jedoch
1) einzelne Gebäude eines Gehöftes weder allein versichert, noch von der
Versicherung des Gehöftes und ebensowenig
2) einzelne Theile eines Gebäudes, insoweit solche nach H. 15. als durch
Feuer zerstörbar erachtet werden, von dessen Versicherung ausgeschlossen
werden.
K. 7.
Diejenigen Gebadude jedoch, welche so baufällig, daß sie nach sachver-
ständigem Urtheile nicht mehr. reparaturfähig, sondern des Neubaues bedürftig
und