Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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und deshalb von Polizeiwegen geschlossen sind, dürfen nicht aufgenommen wer- 
den. Gerathen schon versicherte Gebäude in den vorbezeichneten baufälligen 
Zustand, so scheiden dieselben mit dem Beginn desjenigen Tages, an welchem 
ihre Schließung polizeilich verfügt wird, aus der Soziekät aus, und müssen zu- 
folge dessen im Lagerbuch (Kataster) von Amtswegen gelöscht werden. 
K. 8. 
Ebenso sollen wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit nachstehende Gebdude 
von der Theilnahme ausgeschlossen bleiben: 
a) Pulvermühlen und Pulvermagazine, 
b) Glas= und Schmelzhütten, 
c) Hochöfen und Stückgießereien, 
d) Schwefel-Raffinerien, 
e Spiegelgießereien, 
f) Terpentin-, Firniß- und Schwefelsaͤure-Fabriken, 
g) Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber 
und Knallgold, 
h) Knochenbrennereien und Kiendarren. 
Gebäude, worin Dampfmaschinen befindlich sind, können zwar aufge- 
nommen werden, jedoch nur mit der Beschränkung, daß eine Brandbeschädigung, 
welche denselben durch Explosion des Dampfkessels zugefügt wird, von der 
Sozietät nicht vergütigt wird. 
K. 9. 
Die Ausschließung (F. 8.) bezieht sich aber nicht auf die Wohngebäude 
der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiker und Werkleute, 
auch nicht auf andere dazu gehörige Raume ohne feuersgefahrliche Bestimmung, 
insofern dieselben mit den daselbst genannten Gebäuden keinen unmittelbaren 
Zusammenhang haben. 
S. 10. 
Jeder für sich bestehende Gegenstand muß einzeln, und also auch jedes 
abgesonderte Neben= oder Hintergebadude und jede sonstige nach §. 5. aufnahme- 
fähige Baulichkeit besonders versichert werden. 
I. Beitrittspflichtigkeit der Theilnehmer. 
g. 11. 
Im Allgemeinen besteht fuͤr die Besitzer von Gebaͤuden keine Verpflich- 
tung, ihre Gebaͤude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es haͤngt solches 
von ihrem freien Enschlunt ab. 
(Nr. 3648.) . 12.
	        
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