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S. 17.
Wenn sich nach dem Brande eines versicherten Gebäudes findet, daß
dasselbe vor der Jerstörung den ihm beigelegten Werth nicht mehr besaß, muß
derselbe auf's Neue ermittelt und fesigesels werden.
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Eine förmliche Taxe G. 25.) des durch Feuer zerstörbaren Theils der
zu versichernden Gebäude (F. 15.) wird in der Regel nicht erfordert, sondern
es genügt an einer möglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden ein-
zelnen Gebaudes.
9. 19.
Die von der Sozietaͤts-Direktion zu verabfolgenden gebruckten Schemata,
in welche diese Beschreibungen eingetragen werden, muͤssen von jedem Magistrate
stets vorraͤthig gehalten und den Interessenten auf Kosten der Sozietät gratis
zugestellt werden. Auch haben die Magistraͤte Veranstaltung zu treffen, daß
die Interessenten leicht Gelegenheit finden, die noͤthigen Schemata gegen billige
Schreibgebuͤhr nach ihrer Angabe ausgefuͤllt zu erhalten.
g. 20.
Von einem jeden, ein abgegrenztes Besitzthum oder Gehoͤft bildenden
Gebaͤude soll nur Eine Beschreibung in drei Exemplaren angefertigt und — in
allen Rubriken, mit Ausnahme der die Klasse betreffenden, vollständig aus-
gefüllt — vom Eigenthümer in gesetzlicher Form vollzogen, bei dem Magistrate
eingereicht werden.
K. 21.
Der Magistrat legt demnächst die Gebäudebeschreibungen einer in jeder
Stadt zu konstikuirenden Kommission, deren Mitglieder der Magistrat erwählt,
und welche aus einem Magistratsmitgliede, einem zu diesem Zweck vereideten
Zimmermeister und einem gleichfalls vereideten Maurermeister, sowie aus zwei
am Orte wohnhaften Assoziirten bestehr, zur Prüfung vor.
&. 22.
Süä#mmtliche Mitglieder der Kommission überzeugen sich durch Besichti-
gung und Reviston an Ort und Stelle, ob die Gebäudebeschreibungen richtig,
insonderheit ob diejenigen Merkmale der Wahrheit gemäß angegeben sind,
welche die Klassifikalion bedingen. Sie rektifiziren demnach letztere, wo es nöthig
ist, prüfen die vom Eigenthümer in Antrag gebrachte Bersicherungssumme und
begutachten deren Klassifizirung.
g. 23.