Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Uebrigens ist jeder außerordentliche Beitrag auf ein leicht zu berechnendes Ver- 
haͤltniß zu dem ordentlichen Beitrag (z. B. die Haͤlfte, ein Drittel, oder aber 
das Anderkhalbfache, Doppelte desselben) festzusetzen. 
K. 33. 
Die Einzahlung der gewöhnlichen Cordentlichen) Beiträdge muß in den 
ersten acht Tagen der Monate Januar und Juli jeden Jahres erfolgen. Wer- 
den die Beiträge bis zum 15. Februar und 15. August nicht eingezahlt, so 
wird der Versicherungsvertrag als aufgelöst betrachtet, der Anspruch auf Brand- 
schadenvergütigung nicht weiter zugestanden und die Versicherung im Kataster 
gelbscht, dem Interessenten aber durch den Magistrat hiervon schriftliche Nach- 
richt gegeben. Derselbe bleibt jedoch zur Zahlung der früheren, sowie des Bei- 
tragsrestes für das laufende halbe Jahr noch verpflichtet. Dasselbe gilt von 
den Restanten außerordentlicher Beiträge, jedoch mit Rücksicht auf die dann 
in der Ausschreibung jedesmal besonders zu bestimmenden Zahlungstermine. 
Rückstände werden in gleicher Art wie die öffenlichen Abgaben von den Re- 
stanten exekutivisch beigerrieben. 
Die oben bestimmte Auflösung des Vertrags für den Fall der verab- 
säumten rechtzeitigen Zahlung der Beiträge kann jedoch nur gegen die nach 
Emanation des revidirten Reglements Beitretenden stattfinden. 
g. 34. 
In dem Falle des Ausscheidens des Assoziaten in Folge der Nichtent- 
richtung der Beiträge (F. 33.) muß vom Magistrat den im Kacaster eingetra- 
genen Glaubigern davon Nachricht gegeben werden, welchen dann das Recht 
zusteht, gegen Zahlung des Beitrages die Versicherung wieder aufzunehmen. 
S. 35. 
Die bei der Provingialstädte-Feuersozietä4t zu versichernden Gebäude wer- 
den mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Lage und Benutzung, und nach dem 
daraus hervorgehenden Grade ihrer Beiergefährlicheei in sechs verschiedene Klas- 
sen eingeschätte und zwar in zwei Hauptklassen, deren jede wiederum in drei 
Unterabtheilungen zerfällt. Für die Hauptklasse entscheidet die feuersichere oder 
feuerunsichere Bedachung, und für die Unterabtheilungen giebt die übrige Bauart 
des Gebäudes den Maaßstab. 
Demnach gehbren: 
1) zur ersten Klasse: Gebäude mit feuerfester Bedachung (d. h. von Stein 
oder Metall, ingleichen nach Dornscher oder einer andern ihr gleichzu- 
stellenden Methode), insofern sie auch in ihren gemauerten Umfassungs- 
wänden und der Dachgiebel bis unter das Dach massiv sind; 
2) zur zweiten Klasse: Gebäude mit dergleichen feuerfester Bedachung, deren 
mfassungs= und Scheidewände, mit Einschluß der Dachgiebel, aus Bind- 
oder Fachwerk bestehen, d. h. mit Holz abgebunden und mit gebrannten 
Ziegeln ausgemauert sind; 
3) zur
	        
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