Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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zur drikten Klasse: Gebäude mit dergleichen feuerfester Bedachung, deren 
Umfassungswände entweder gen aus Schrotholz, oder aus Bindwerk, 
welches blos mit Holz und Lehm ausgestuͤckt, oder mit Holz beschlagen 
ist, besiehen; 
4) zur vierten Klasse: die bei der ersten Klasse beschriebenen massiven Gebaͤude 
mit Holz-, Stroh= oder Rohrdach; 
5) fuͤnften Klasse: die bei der zweiten Klasse beschriebenen halbmassiven 
ebaͤude mit feuerunsicherer Bedachung; 
6) zur sechsten Klasse: die bei der dritten beschriebenen hoͤlzernen Gebaͤude 
mit dergleichen Bedachung. 
Der Beitrag für die als Pertinenzstäcke eines Gebdudes (G. 5.) ver- 
sicherten Gegenstände richtet sich nach ihrer baulichen Beschaffenheit und dem 
Zustande der Gebäude. 
Die Zulassung der Versicherung, der Betrag der Versicherungssumme, 
die Klassisikation und der Beitragssatz der 
Suckersiedereien, 
Cichorienfabriken, 
Torfschuppen, 
Theeröfen, 
JZiegelöfen und Schuppen, 
Theatergebaude, 
Schiffsmühlen, 
Windmühlen aller Art, 
Potaschsiedereien, 
Eisen= und Kupferhammer, 
Walzwerke und ähnlicher Anstalten, 
Röthe= und Lohmühlen, 
Sodafabriken, 
Holzsaͤurefabriken, 
Vitriolfabriken, 
Salmiakfabriken und 
Fabriken jeder Art nach dem Ermessen der Provinzial-Direktion, 
wird von derselben nach einem Uebereinkommen mit dem Besitzer solcher 
Anlagen festgestellt mit dem Vorbehalte, daß der Sozietät von Jahr zu Jahr 
freisteht, ein solches Vertragsverhältniß drei Monate vor Ablauf des Jahres 
aufzukündigen. Für große Risikos wird der Sozietäts-Direktion die Befugniß 
eingeräumt, Rückversicherungen abzuschließen. 
g. 36. 
Weil es jedoch, bezuͤglich der Feuergefaͤhrlichkeit, nicht einerlei ist, ob 
ein Gebaͤude, von was immer fuͤr Bauart, ganz isolirt oder in feuergefaͤhrlicher 
Nachbarschaft steht, ob es Feuerstellen enthaͤlt, oder gar nicht bewohnt wird, 
ob darin feuerunsichere Gewerbe getrieben oder leicht brennbare Materiauen 
(Nr. 2648.) auf-
	        
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