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aufbewahrt werden, so soll die Stud#e-Feuersozietces-Direktion verpflichret sein,
in Berücksichrigung vorgenannter Umstände, die Beiträge einzelner Versicherten
zu ermäßigen und zu erhöhen, jedoch niemals weiter, als bis zur nächsten
Klasse. Hierbei wird, da diese Maaßgabe bei den beiden Zußersien Klassen
nicht Platz greifen kann, ausdrücklich noch bestmmt, daß Ermäßigungen in der
ersten Klasse nicht über 4# und Erhöhungen in der sechsien Klasse micht über
4 eines Rlassendifferenz-Quantums ausgedehmn werden dürfen.
g. 37.
Welche Gewerbe als feuerunsicher zu betrachten, bleibt dem Ermessen
der FeuersozietCs-Direktion anheimgestellt. Festgesetzt wird in dieser Beziehung
nur noch, daß bei Bemtheilung feuergefahrlicher Nachbarschaft, außer der
Feuerunsicherheit der Bauart, auch die der Benutzung des Nachbargebäudes in
Anschlag kommen soll.
g. 38.
Bei Gebaͤuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der
feuergefaͤhrlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehoͤren.
F. 39.
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel-
detes Gebäude gestellt werden soll (C. 21.), auf das Gutachten der stäadkischen
Kommission und des Magisirats die Feuersozietäts -Direktion zu entscheiden,
welche auch, wenn sie bei eintretenden Revisionen (#. 30.) Veranlassung dazu
findet, ein Gebäude jederzeit aus einer Klasse in die andere zu versetzen be-
rechtigt ist.
Der Magistrat hat dem Eigenthümer das Resultat des Gwachtens so-
gleich, damit der letztere, wenn er es nölhig finder, seine Rechte del der Feuer-
sozietdts-Direktion vor deren Entscheidung näher ausführen könne, bekannt zu
machen, hiernächst aber auch ein Exemplar der überreichten Beschreibung, mit
jener Entscheidung versehen, zur Resolurioh, resp. als Sozietdtskontrakt zuzu-
stellen. Ist der Cigenchümer mit der Bestimmung der Feuersozietäts-Direktion
nicht zufrieden, so steht ihm der Weg des Rekurses G. 103.) zu.
Jedenfalls aber gilt einsiweilen die Bestimmung der Feuersozietäts-Di-
rektion dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat erst mit dem nächsten
falligen Eintrittstermine (G. 14.) in Wirksamkeit tritt.
S. 40.
Das Beitragsverhälrniß der sechs Klassen wird dahin bestimmt, daß auf
je Einen Silbergroschen für jedes Einhundertr Thaler Versicherungswerth, welcher
in der ersten Klasse zu bezahlen ist, die zweite Klasse zwei Silbergroschen, die
dritte Klasse drei Silbergroschen, die vierke vier Silbergroschen, die fünfte fünf
Silbergroschen, die sechste sechs Silbergroschen beitragen muß.
Die