Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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sich aber von einer partiellen Beschaͤdigung, so muͤssen bei der Schadenbesich- 
tiguns noch außerdem zwei, zu der Verhandlung vereidigte Sachverständige, 
namlich ein Maurer= und ein Zimmermeister zugezogen, und von diesen die 
Abschätzung nach F. 46. sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum 
Motokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden. Letzterer 
sowohl, als die Sozietäts-Oirektion hat außerdem das Recht, die Abschätzungs= 
Verhandlung durch einen Bauinspektor, Baukondukteur oder sonstigen Bau- 
verständigen revidiren zu lassen, worauf mit Rücksicht auf dessen Gurachten der 
Entschädigungsbetrag durch die Sozietäts-Direktion festgestellt wird. 
S. 48. 
In einem Separatprotokolle muß zugleich Alles, was über die Entstehung 
und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dampfung desselben, 
die zuerst angekommenen Spritzen und andere Löschungshilfe und über sonstige, 
die Sozietät nach Inhalt des Reglements angehende Gegensiaände, bekannt 
und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich verzeichnet, und Jeder, 
der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo, wie hoch er — sei es 
sein Immobiliar= oder sein Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, 
umständlich vernommen werden. 
F. 49. 
Beide Verhandlungen werden sofort, nebst einer Handzeichnung von der 
Brandslätte, sobald eine solche zur Erläuterung nothwendig erscheint, an die 
Feuersozietäts-Direktion eingesandk, und bis zur Rückäußerung derselben, insofern 
diese in vierzehn Tagen nach der Schadenbesichtigung erfolgt, dürfen die Ma- 
terialien oder abgebrannten oder eingerissenen Gebäude weder bei Seite geschafft, 
noch sonst verwender, auch etwa noch stehende Gebäudetheile überhaupt nur 
allein im Falle eines Gefahr drohenden Einsturzes auf polizeiliche Anordnun 
abgetragen werden. Derjenige Versscherte, welcher dawider handelt, macht si 
aller seiner Einwendungen gegen eine anderweitige Schadenfeststellung verlustig. 
X. Auszahlung der Brandschadenvergütigung. 
S. 50. 
Für alle Beschädigung des versicherten Gebaudes durch Feuer wird die 
Prandschadenoergütigung geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Ent- 
stehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muth- 
willen, darin einen Unterschied macht. 
S. S1. 
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich, oder mit 
seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten angelegt 
Jahrgang 1852. (Nr. 2648.) 82 wird,
	        
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