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K. 55.
Auch Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder
Bosheit des Militairs, oder Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlaffung
des Kriegszustandes entstehen, haben sich gleichfalls der Vergütigung aus der
Sozietät zu erfreuen.
F. 56.
Ebensowenig sind von dieser Vergütigung solche Beschadigungen der Ge-
baude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, son-
dern nur zertrümmert hat, hervorgebracht werden, noch auch solche, welche
einem assoziirten Gebäude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die
Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbrei-
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen an-
geordneres, oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nach-
gewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wanden, Dächern u. s. w. an den
in der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügr sind. Schäden aber,
welche durch Erdbeben und ähnliche Naturereignisse, oder durch Pulver= und
andere Explosionen verursacht sind, werden nur dann vergütigk, wenn dadurch
Feuer veranlaßt worden und der Schaden selbst als Brandschaden zu betrach-
ten ist.
C. 57.
Bei Partialschäden erfolgt die Versktigung in derselben Quote der Ver-
sicherungssumme, als von den versicherten Gebäudetheilen nach F. 46. für abge-
brannt oder vernichtet erachtet worden.
. 58.
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet und auf
die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr werden solche
dem Eigenthümer zu den Kosten der Schutkaufräumung und Planirung über-
lassen.
K. 59.
Die Auszahlung der Vergütigungsgelder muß — vorausgesetzt, daß dem
Versicherren nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere
Zahlungstermine abhängig macht — immer prompt und nach gründlicher
Ermittelung und Fesistellung des Brandschadens sofort und auf Einmal von
der Sozietät geleistet werden.
S. 60.
Dieselbe erfolgt in der Regel an den Versicherten, und darunter ist alle-
mal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß
in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte
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