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Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf
einen Andern übergehr, damit zugleich alle, aus dem Versscherungverrage ent-
springenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. Die Sozie-
tät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen zu erkundigen,
vielmehr zahlt sie an denjenigen Eigenthümer, welchen der Mag star auf den
Grund des Katasters als Beschädigten angiebt, wenn nicht ein Anderer dage-
gen Einspruch erhoben hat.
S. 61.
Auch hierbei ird das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder
anderer Realberechtigten nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet,
sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunglück bei
Zeiten den Arrestschlag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Richter
auszuwirken. Nur wenn, und insoweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener
Auszahlung der Vergütigungsgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden., die
Zahlung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten
das Weilere unter sich abzumachen haben.
§. 62.
Kein Realgläubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütigungs-
geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen,
wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes
verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzlich
zuléssige Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen hinlänglich
sicher gestellt wird.
S. 63.
Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, so hat es
bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das
Verhaͤltniß des Berscherten und seiner Realgläubiger eignen, sein Bewenden.
XI. Folge des Brandunglücks in Bezu guf den Austritt des
Versicherten aus der Sozieich und auf die Wiederherstellung des
ebäudes.
S. 64.
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verlierk, scheidet rücksichtlich die-
ses Gebäudes, ohne daß es deshalb einer Erklärung bedarf, sofort aus der
Sozietät; jedoch bleibt derselbe noch während des laufenden Halbjahrs zu Bei-
trägen verpflichtet. Der Magistrat aber hat die solchergestalt ausscheidenden
Gebäude von Amtswegen in dem Kataster zu löschen.
9. 65.