Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf 
einen Andern übergehr, damit zugleich alle, aus dem Versscherungverrage ent- 
springenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. Die Sozie- 
tät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen zu erkundigen, 
vielmehr zahlt sie an denjenigen Eigenthümer, welchen der Mag star auf den 
Grund des Katasters als Beschädigten angiebt, wenn nicht ein Anderer dage- 
gen Einspruch erhoben hat. 
S. 61. 
Auch hierbei ird das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder 
anderer Realberechtigten nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet, 
sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunglück bei 
Zeiten den Arrestschlag auf die Vergütigungssumme bei dem gehörigen Richter 
auszuwirken. Nur wenn, und insoweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener 
Auszahlung der Vergütigungsgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden., die 
Zahlung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten 
das Weilere unter sich abzumachen haben. 
§. 62. 
Kein Realgläubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütigungs- 
geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, 
wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes 
verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzlich 
zuléssige Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen hinlänglich 
sicher gestellt wird. 
S. 63. 
Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, so hat es 
bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das 
Verhaͤltniß des Berscherten und seiner Realgläubiger eignen, sein Bewenden. 
XI. Folge des Brandunglücks in Bezu guf den Austritt des 
Versicherten aus der Sozieich und auf die Wiederherstellung des 
ebäudes. 
S. 64. 
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verlierk, scheidet rücksichtlich die- 
ses Gebäudes, ohne daß es deshalb einer Erklärung bedarf, sofort aus der 
Sozietät; jedoch bleibt derselbe noch während des laufenden Halbjahrs zu Bei- 
trägen verpflichtet. Der Magistrat aber hat die solchergestalt ausscheidenden 
Gebäude von Amtswegen in dem Kataster zu löschen. 
9. 65.
	        
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