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S. 69.
Die von der Regierung zu Breslau zu revidirende Jahresrechnung muß
jedesmal dem Oberpräsidenten überreicht werden, welcher dieselbe, mit Zuzie-
hung eines von der Provinzialvertretung zu erwählenden Ausschusses, aus drei
Mitgliedern bestehend, und zwar für jeden Regierungsbezirk Ein Mitglied, ab-
nimmt und dechargirt. Die Wahl des Ausschusses, zu welchem für den Be-
hinderungsfall auch Stellvertreter erwählt werden, erfolgt in der Regel auf die
Dauer von zwei Jahren, jedoch mit der Maaßgabe, daß sowohl die Miglieder
des Ausschusses, als auch deren Stellvertreter, Assoziaren der Provinzialstadte-
Feuersozietät sein müssen.
S. 70.
Die Buchführung und Verwaltung der Provinzialstädte-Feuersozietärs=
Kasse wird der Haupt--Instituren= und Kommunalkasse der Regierung zu Breslau
übertragen.
g. 71.
Zu den Kosten der Kassenverwaltung hat die Provinzialstaͤdte-Feuersozietaͤt
auf Erfordern in dem fuͤr die uͤbrigen Fonds der Haupt-Institutenkasse be-
stimmten Verhaͤltniß beizutragen.
g.
Die Provinzialstaͤdte-Feuersozietaͤts-Direktion hat fuͤr die Regulirung der
Kaution des Rendanten der Haupt-Institutenkasse, soweit solche nach den Um-
staͤnden erforderlich erscheint, nach Anleitung der dieserhalb bestehenden allge-
meinen Vorschriften zu sorgen, auch sind die Kassenbeamten in Beziehung auf
die Feuersozietäts -Gelder derselben Verantwortlichkeit unterworfen, welche die
allgemeine Kassenverwaltung mit sich führt.
S. 73.
Zu allen sonsiigen Büreaugeschäften bedient sich die Provinzialdirektion
der zu unentgeltlicher Bearbeitung der Städte-Feuersozietäts-Geschäfte verpflich-
teten Subalternen der Regierung zu Breslau. Jedoch soll sie für den Fall,
daß die Kräfte des der gedachten Rierung überwiesenen Personals hierzu nicht
ausreichen, berechtigt sein, sich die erforderlichen Arbeitskräfte sowie die Büreau-
bedürfnisse insoweit, als sonst dem Staatsfonds Mehrausgaben aufgebürdet
werden würden, auf Kosten der Feuersozietät zu verschaffen.
S. 74.
Unmittelbar unter der Regierung zu Breslau als Provinzialsichdte-Feuer-
sozietäts-Direktion bearbeiten die Magisträte die Spezialien in den assoziirten
Städten unentgeltlich und führen die eingehobenen Beittäge unmittelbar 6 die
Haupt-