Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Das Hauptlagerbuch besteht aus den Duplikaten der saͤmmtlichen Stadt- 
lagerbuͤcher. Das Stadtlagerbuch wird vom Magistrat auf Grund der von 
der Provinzialstaͤdte-Feuersozietaͤts-Direktion approbirten Deklarationen, Taxen 
und Einschätzungen nach einem hierzu bestimmten Schema in doppelter Ausfer- 
tigung angelegt, und zwar geordnet nach den einzelnen Stadtbezirken und der 
ummerfolge der darin belegenen assozürken Grundstücke. Das mit der Bestä- 
tigung der Provinzialstädte Feuersozietäs-Direktion versehene Exemplar hat der 
Ma in einem feuersicheren oale zu asserviren und durch ein Mitglied 
des Kollegii fortführen zu lassen, unter pflichtmäßiger Geheimhaltung der Hy- 
pothekenvermerke. 
. 79. 
Die vorfallenden Veränderungen durch das Eintreten neuer oder Aus- 
treten bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungs- 
summen und Versetzung aus einer Klasse in die andere werden ersi nach erfolg- 
ter Genehmigung der Sozietäts-Direktion auf dem Hypothekenfolio vermers. 
Diesfällige Nachträge — nach dem hierzu von der Sozietäts-Direktion vorge- 
schriebenen Schema — haben die Magisträte halbjährig, und zwar bis zum 
1. Januar und 1. Juli jeden Jahres zusammengesiellt, vier Wochen vor Ab- 
lauf des Halbjahres an die Direktion zur Prüfung und Bestätigung in duplo 
einzureichen, so zwar, daß auch die im Laufe des Jahres zulässigen Verände- 
rungen, welche in Interimsnachträgen sofort einzureichen sind, in den ordent- 
lichen Hauptnachtrag wieder aufgenommen werden müssen, damit solchergestalr 
Haupt= und Ortslagerbücher in steter Uebereinstimmung bleiben. Wenn die 
stempelfreien Anträge auf Heruntersetzung der Versicherungssummen, gängliche 
Löschung oder Versetzung von Gebäuden aus einer niedrigeren in eine höhere, 
u geringeren Beiträgen verpflichtetre Klasse, nach Borsiehendem zu spät einge- 
en, so werden sie 5 angesehen, als wenn sie im Laufe der nchstfolgenden 
Periode an gehöriger Zeit angebracht worden wären. Diejenigen Gebäude je- 
doch, welche durch Sturm oder sonfstige Ereignisse niedergerissen werden, können 
indessen für das nächstfolgende Semester noch in Abgang gebracht werden, 
wenn solcher spätestens bis zum zehnten des ersten Monats im folgenden Se- 
mester bei der Sozierats-Direktion angemeldet wird. 
S. 80. 
Antrräge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder Erhöhung der Ver- 
sicherungssumme, welche mit der F. 15. bezeichneten Verpflichtung angebracht 
werden, können zu jeder Zeit an den Magistrat gebracht werden, welcher unter 
gehöriger Beachtung der gegebenen Vorschriften diese Amträge sofort zu befdr 
dern hat, und ist die Annahme-Genehmigung durch besondere Verfügung der 
Sozietäts-Direktion auszusprechen. 
Lediglich während der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit der ergan- 
enen Kriegserklärung oder von der Zeit an, wo die Heere in's Feld gerückt 
ind, bis zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder w 
eines ausgesprochenen Belagerungszustandes, werden weder Erhöhungen versicher- 
ter
	        
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