Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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ter Gebaͤude, noch Versicherungen der schon vor dem Kriege vorhandenen, aber 
bis dahin bei der Sozietaͤt nicht versicherten Gebaͤude, angenommen. 
g. Bi. 
Wer aber sonst der Sozietät als neuer Interessent mit dem nachst be- 
vorstehenden Eintrittstermin beitreten, oder von da ab seine Versicherungssumme 
verändern will, muß seine Anträge bei dem Magistrate wenigstens drei Monate 
vor diesem Termin anbringen, indem er sonst, wenn die Vorarbeiten nicht kön- 
nen beendigt werden, sich gefallen lassen muß, daß die Wirkung des Antrags 
bis zum Datum des Genehmigungs-Reskripts der Feuersozietäts-Direktion aus- 
esetzt bleibt. In beiden Fällen (§#. 80. und 81.) muß jedoch die schließliche 
Hemehmigung binnen längstens drei Monaten nach Anmeldung des Antrages 
erfolgen. 
g. 82. 
Die erwa erforderliche Vervollständigung der Revision der eingereichten 
Beschreibung, oder die nöthigen Abschätzungsverhandlungen müssen übrigens bis 
längstens sechs Wochen vor Eintritt des Abnahmetermins bewirke, und bis 
dahin überhaupt alle Aufnahmegeschäfte vollsiändig, zur Genehmigung der Di- 
rektion vorbereitet, abgeschlossen werden, in deren Päbden spatestens vier Wo- 
chen vor dem Ein= und Austrittstermine alle Berichte mit den Antragen und 
Verhandlungen, welche die Magisträte einzureichen haben, sowohl was die Ein- 
tragungen als was die Loschungen betrifft, unfehlbar sein müssen. 
F. 83. 
Die Feuersozierdts-Direktion hat dann zuvörderst diejenigen einzelnen Ge- 
schdfte, bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, die noch vor dem 
nächsten Ein= und Austritktstermine zu erledigen sind, schleunigst herauszuheben, 
und deshalb das Nöthige zu veranlassen. 
K. 84. 
Bei entstehenden Brandunfallen muß der Magistrat der Regierung zu 
Breslau mit nächster Post eine kurze Anzeige erstatten, demnächst die Schaden- 
aufnahme (F. 47.) in längstens acht Tagen nach erfolgtem Brandschaden voll- 
ständig bewirken und solche in doppelter Ausfertigung einsenden. 
g. 85. 
Werden diese Fristen verabscumt, so ist der Säumige für die etwa dar- 
aus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet und unterliegt überdem nach 
Umsiänden einer zur Sozietätskasse flieenden Ordnungsstrafe von Ein bis zwanzig 
Thalern. 
S. 86. 
Zur Erhebung der Feuersozietäts -Beiträge wird von dem Ortsrezeptor, 
dessen Wahl von dem Magistrate abhängt, und der nach Umsiänden Kaution 
Jahrgang 1852. (Nr. 3648.) 83 zu
	        
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