Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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zu leisten hat, ein Heberegister auf Grund des Lagerbuchs gefertigt und solches, 
als mit dem letztern übereinstimmend, von dem Magistrat beglaubigk. 
S. 87. 
Die Magisträte haben die Ablieferung der Besträge in den vorgeschrie- 
benen Fristen zur Haupt-Instieutenkasse zu Breslau mitkelst doppelter Liefe- 
nngsscheine, wovon einer quittirt zurückgegeben wird, zu bewirken, und im Falle 
bestehender Rücksicinde gleichzeitig und ohnfehlbar ein vollständiges namentliches 
Verzeichniß derjenigen Debemten, welche mit ihrer Beitragszahlung im Rest 
geblieben sind, an die Sozietäts-Direktion einzureichen. 
g. 88. 
Für den Fall entstehender Reste, welche nicht durch gewöhnliche exekuti- 
vische Mittel beizutreiben sind, steht der Regierung als Provinzial-Feuersozieräts- 
Durektion die Entscheidung zu, ob Realexekurion zu bewirken sei. Eine Nieder- 
schlagung in außerordentlichen Fallen kann auch nur durch diese Behorde er- 
folgen. 
K. 89. 
Ihr liegt ob, dahin zu sehen, daß alle Geldablieferungen prompt er- 
folgen. Behufs der bessemm Uebersicht hat die Provinziakftckbte = Feuersozieräks= 
kasse für jede Stadt ein spezielles Konto zu führen. 
S. 90. 
Alle Zahlungen müssen bei der Regierung zu Breslau nachgesucht und 
justisizirt werden, und es erfolgen dieselben durch die Magisträte resp. ihre 
Ortsrendanten auf legalisirte Qultrungen. 
K. 91. 
Die Magisträte haben über die betreffenden Einnahmen und Ausgaben 
eigentlich keine Rechmung zu legen, doch liegt es ihnen ob, über Einnahme- 
und Ausgabeposten ein übersichtliches Konto zu führen, solches halbjährlich ab- 
zuschließen und so auf Verlangen der Feuersozietaks-Direk#on vorzulegen. 
5. 92. 
Die Provinzialstädte-Feuersozietkts = Kasse hingegen legt alljährlich eine 
formliche und vollsta#ndige Nechnung ab. *s5s * 
G. 93. 
Diese wird zunächst von der Regierung zu Breslau als Feuersozietäts= 
Direktion revidirt und muß nebst beantwortetem Notaten-Protokoll binnen 
längstens sechs Monaten nach dem Schlusse des betreffenden Jahres an den 
Ober-
	        
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